Urlaubsentgelt bei Kündigung: Dein Anspruch in Zahlen erklärt

Urlaubsentgelt bei Kündigung – viele verschenken hier Hunderte Euro. Erfahre, wann dir eine Auszahlung zusteht, wie du sie berechnest und was du tun kannst, wenn der Arbeitgeber sich querstellt. Dieser Artikel spart dir bares Geld.

urlaubsentgelt bei kündigung

Urlaubsentgelt bei Kündigung verstehen

Definition und gesetzlicher Rahmen

Begriffsklärung Urlaubsentgelt

Urlaubsentgelt – klingt erstmal trocken, oder? Doch dieser Begriff steckt voller rechtlicher Sprengkraft. Im Kern bedeutet er: Wenn du Urlaub nimmst, bekommst du dafür dein Gehalt weiterbezahlt. Keine Selbstverständlichkeit, sondern ein klar geregelter Anspruch, der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt. Und dieser Anspruch bleibt nicht einfach in der Luft hängen – er ist an klare Voraussetzungen geknüpft: Beschäftigungsverhältnis, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung. Dabei ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme abhängig – also während des aktiven Arbeitsverhältnisses.

Unterschied zu Urlaubsabgeltung

Jetzt wird’s spannend: Viele verwechseln Urlaubsentgelt mit Urlaubsabgeltung. Das ist wie Apfel und Birne in einem rechtlichen Obstkorb. Das Urlaubsentgelt wird gezahlt, wenn du den Urlaub tatsächlich nimmst. Die Urlaubsabgeltung hingegen greift erst dann, wenn du deinen Urlaub nicht mehr nehmen kannst – etwa wegen Kündigung. Der entscheidende Unterschied? Es geht nicht um Freizeit, sondern um bare Auszahlung. Und dieser Punkt wird im Kündigungsfall zum Dreh- und Angelpunkt.

Urlaub auszahlen bei Kündigung Rechner

Wer wissen will, wie viel Geld ihm nach einer Kündigung zusteht, landet schnell bei Online-Rechnern. Aber Achtung: Nicht jeder Rechner ist juristisch fundiert. Gute Tools berücksichtigen das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG) und rechnen nicht nur mit dem Monatsgehalt. Hier lohnt es sich, auf seriöse Anbieter wie etwa den DGB oder haufe.de zurückzugreifen. So bekommst du eine realistische Einschätzung – bevor du in die nächste Personalabteilung marschierst.

Rechtliche Grundlage im BUrlG

§1 und §11 BUrlG im Überblick

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet das juristische Rückgrat für alle Fragen rund um Urlaubsentgelt. In § 1 wird der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub verankert – ein Grundrecht für Arbeitnehmer*innen. § 11 wiederum regelt, wie dieses Entgelt zu berechnen ist: maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Kein Zufallsprinzip, sondern präzise Vorgabe – und vor allem: gerichtsfest.

BAG-Urteile zum Urlaubsentgelt

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Urlaubsentgelt in zahlreichen Fällen konkretisiert. Besonders relevant: das Urteil vom 19.06.2012 (9 AZR 652/10). Dort wurde klargestellt, dass auch variable Vergütungsbestandteile wie Boni oder Provisionen in die Entgeltberechnung einzubeziehen sind – sofern sie regelmäßig anfallen. Ein wichtiges Signal an alle Arbeitgeber, die versuchen, solche Zahlungen einfach „wegzurechnen“.

Wirkung bei befristeten Verträgen

Und wie sieht das bei befristeten Arbeitsverträgen aus? Viele glauben fälschlicherweise, dass befristete Beschäftigte keinen vollen Urlaubsanspruch haben – ein Trugschluss. Auch sie haben Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt. Entscheidend ist nicht die Vertragsdauer, sondern das tatsächliche Arbeitsverhältnis. Selbst bei kurzen Einsätzen von wenigen Monaten greift das Gesetz – sofern die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist (§ 4 BUrlG).

Abgrenzung zur Urlaubsabgeltung

Auszahlung statt Freistellung

Musterschreiben Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, bleibt nur der Weg der Urlaubsabgeltung – schriftlich geltend gemacht. Ein Musterschreiben hilft dabei, die Forderung sauber zu formulieren. Wichtig: Fristen setzen, genaue Höhe beziffern, und auf die gesetzliche Grundlage (§ 7 Abs. 4 BUrlG) verweisen. Wer das schriftlich klar und sachlich macht, erhöht die Chancen auf eine zügige Auszahlung deutlich.

Urlaub auszahlen bei Kündigung und Krankheit

Was aber, wenn man krank ist und gekündigt wird? Dann stellt sich die Frage: verfällt der Urlaubsanspruch? Die klare Antwort gibt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16): Der Anspruch bleibt bestehen. Selbst bei Langzeiterkrankung darf der Arbeitgeber den Resturlaub nicht einfach streichen – er muss ausbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Urlaubsabgeltung berechnen bei Krankheit

Die Berechnung bei Krankheit folgt denselben Grundsätzen wie bei regulärem Arbeitsverhältnis – aber: Viele Arbeitgeber vergessen, dass auch während der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch weiterläuft. Die Basis für die Berechnung bleibt das letzte Durchschnittsentgelt, auch wenn der/die Arbeitnehmer*in monatelang nicht gearbeitet hat. Das kann im Streitfall bares Geld bedeuten.

Urlaub auszahlen bei Kündigung Steuern

Und wie sieht das steuerlich aus? Auch Urlaubsabgeltung ist lohnsteuerpflichtig – sie zählt zum Arbeitslohn (§ 19 EStG). Doch es gibt Unterschiede: Bei einer Auszahlung im Folgejahr kann es zu Progressionseffekten kommen. Besonders heikel wird’s, wenn die Abgeltung mit einer Abfindung zusammenfällt – hier droht steuerlicher Nachteil. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann helfen, die beste Lösung zu finden.

Typische Missverständnisse vermeiden

Falsche Annahme bei Kündigungsgrund

Ein häufiger Irrtum: Wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt. Falsch! Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Eigenkündigung und betriebsbedingter Kündigung – der Anspruch bleibt bestehen. Entscheidend ist einzig: Der Urlaub konnte nicht genommen werden. Das gilt auch bei Aufhebungsverträgen – wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Urlaub während Freistellung

Noch ein Klassiker: „Ich bin freigestellt, also ist mein Urlaub automatisch verbraucht.“ So einfach ist es nicht. Wenn im Freistellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt, bleibt der Anspruch erhalten. Das hat das BAG mehrfach bestätigt (z. B. Urteil vom 20.08.2019 – 9 AZR 468/18).

Unterschied brutto/netto Auszahlung

Zuletzt: Die Verwirrung um Brutto und Netto. Viele Arbeitnehmer erwarten die Auszahlung netto – also wie ein Bonus aufs Konto. Aber das Urlaubsentgelt ist regulär zu versteuern, inklusive Sozialabgaben. Das bedeutet: Die tatsächliche Auszahlung fällt oft geringer aus als gedacht. Wer den Unterschied kennt, erspart sich spätere Enttäuschung – und plant realistischer.

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Berechnung des Urlaubsentgelts bei Kündigung

Anspruchsberechnung im Detail

Durchschnittsverdienst der letzten Monate

Berechnungszeitraum gesetzlich

Wer die Höhe seines Urlaubsentgelts nachvollziehen will, kommt an einem Begriff nicht vorbei: dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Doch was bedeutet das eigentlich? Laut § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG wird das Urlaubsentgelt auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. Dieser Zeitraum ist kein Zufall, sondern gesetzlich verankert, um kurzfristige Schwankungen auszugleichen. Interessant dabei: Überstunden, Nachtzuschläge und sonstige regelmäßige Leistungen fließen hier mit ein – allerdings nur, wenn sie im Bemessungszeitraum wiederholt gezahlt wurden.

Umgang mit Bonuszahlungen

Bonuszahlungen führen regelmäßig zu Stirnrunzeln – zählen sie zum Urlaubsentgelt oder nicht? Die Antwort ist differenziert. Ein einmal im Jahr ausgezahlter Bonus, etwa als Leistungsprämie, wird in der Regel nicht einbezogen. Anders sieht es aus, wenn ein Bonus monatlich oder quartalsweise gezahlt wird – dann ist er als Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07) hat hierzu klargestellt: Maßgeblich ist die Regelmäßigkeit, nicht der Name der Zahlung.

Teilzeit und schwankende Stunden

Wer in Teilzeit arbeitet oder wechselnde Stundenzahlen hat, fragt sich oft: Wie wird das fair berechnet? Die Lösung liegt in der Durchschnittsbildung. Auch hier gelten die letzten 13 Wochen als Basis, wobei die gearbeiteten Stunden in Relation zum Gehalt gesetzt werden. Besonders knifflig wird es, wenn innerhalb des Zeitraums ein Wechsel des Stundenumfangs stattfand. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber exakt nachweisen, wie sich die Arbeitszeit verteilt hat – und darf keine pauschalen Schätzungen anstellen.

Einmalzahlungen richtig behandeln

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind häufig Streitpunkt. Laut ständiger Rechtsprechung des BAG sind diese nur dann relevant für das Urlaubsentgelt, wenn sie im engen Zusammenhang mit der laufenden Arbeitsleistung stehen. Ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld, das nur bei tatsächlichem Urlaubsantritt gewährt wird, kann beispielsweise nicht als Bestandteil des Urlaubsentgelts gelten – sondern ist eine eigenständige Gratifikation. Für Arbeitnehmer*innen lohnt es sich daher, genau in den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu schauen.

Urlaubstage auszahlen Rechner

Online-Rechner zur Urlaubsentgeltberechnung schießen derzeit wie Pilze aus dem Boden. Doch welche taugen wirklich was? Gute Tools fragen nicht nur nach dem Bruttogehalt, sondern auch nach Bonuszahlungen, Wochenstunden und Anzahl der offenen Urlaubstage. Wer sich unsicher ist, kann auf Rechner von vertrauenswürdigen Plattformen wie arbeitsrechte.de oder vom DGB zurückgreifen. Vorsicht ist geboten bei Tools ohne Hinweis auf § 11 BUrlG – diese liefern oft unvollständige oder sogar falsche Ergebnisse.

Sonderregelungen für Branchen

Tarifvertragliche Abweichungen

Das Bundesurlaubsgesetz ist nur die Basis – darüber hinaus können Tarifverträge spezifische Regelungen enthalten. So gibt es etwa im Metall- oder Chemiebereich teils großzügigere Bemessungsgrundlagen für das Urlaubsentgelt. In einigen Fällen wird sogar ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt, das unabhängig vom gesetzlichen Anspruch existiert. Wer also tarifgebunden beschäftigt ist, sollte unbedingt in den eigenen Tarifvertrag schauen – da wartet oft mehr, als man denkt.

Öffentlicher Dienst und TVöD

Im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als maßgeblich. Dort ist das Urlaubsentgelt präzise geregelt – inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld. Interessant: Der Bemessungszeitraum kann abweichen, je nach Entgeltgruppe und Beschäftigungsumfang. Außerdem gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte in Teilzeit oder bei Langzeitabwesenheit. Wer in diesen Bereich fällt, sollte sich nicht allein auf das BUrlG verlassen, sondern die Bestimmungen des TVöD genau kennen.

Baugewerbe und Saisonarbeit

In saisonabhängigen Branchen wie dem Baugewerbe ist die Berechnung des Urlaubsentgelts besonders komplex. Hier greift oft das sogenannte “Urlaubsverfahren Bau”, das vom Sozialkassenwesen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) verwaltet wird. Die Beiträge für Urlaubsansprüche werden von den Arbeitgebern monatlich eingezahlt und dann über eine zentrale Kasse abgewickelt. Das bedeutet: Auch bei Arbeitgeberwechsel oder Unterbrechungen bleibt der Urlaubsanspruch erhalten – eine Besonderheit, die in anderen Branchen kaum existiert.

Probezeit und kurzfristige Beschäftigung

Auch bei kurzer Beschäftigungsdauer entsteht Anspruch auf Urlaubsentgelt – wenn auch anteilig. Das ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 BUrlG geregelt. Wichtig zu wissen: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten, aber bis dahin gibt es einen Teilanspruch. Viele Arbeitnehmer*innen in befristeten oder projektbasierten Jobs wissen das nicht und verzichten dadurch auf bares Geld. In der Probezeit lohnt es sich deshalb, die Arbeitszeit und die Dauer genau im Auge zu behalten – jeder Tag zählt.

Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte

Lohnsteuerabzug beim Urlaubsentgelt

Progressionswirkung vermeiden

Urlaubsentgelt zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – das ist keine Überraschung. Doch wenn es in einem Monat zusammen mit einer Abfindung oder anderen Sonderzahlungen ausgezahlt wird, kann der sogenannte Progressionseffekt zuschlagen. Das bedeutet: Der gesamte Monatslohn rutscht in eine höhere Steuerklasse – und der Netto-Betrag schrumpft. Wer das vermeiden will, sollte mit dem Arbeitgeber eine zeitversetzte Auszahlung vereinbaren oder prüfen, ob ein günstigerer Zeitpunkt möglich ist (vgl. § 39b EStG).

Besteuerung bei späterer Auszahlung

Manchmal wird das Urlaubsentgelt erst Monate nach dem eigentlichen Ausscheiden ausgezahlt – etwa weil der Arbeitgeber säumig war oder ein Streit bestand. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Wie wird das steuerlich behandelt? Auch bei späterer Auszahlung zählt das Entgelt rückwirkend zum Arbeitslohn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 38a EStG). Das kann sich auf den Steuerbescheid auswirken – vor allem, wenn bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde. Wer hier sorgfältig dokumentiert, kann böse Überraschungen vermeiden.

Sozialabgaben und Meldepflicht

Beitragspflicht zur Krankenversicherung

Urlaubsentgelt ist sozialversicherungspflichtig – das gilt auch dann, wenn es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Besonders relevant wird das für freiwillig Versicherte oder Selbstständige, die sich in der Übergangsphase befinden. Die Krankenversicherung erwartet eine Meldung über das erhaltene Entgelt, das gegebenenfalls nachverbeitragt werden muss. Die Deutsche Rentenversicherung und die Krankenkassen betonen immer wieder: Auch Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Meldeverfahren an die Krankenkasse

Und wie läuft das praktisch? Der ehemalige Arbeitgeber ist verpflichtet, die Zahlung des Urlaubsentgelts an die Krankenkasse zu melden – selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das geschieht über das elektronische Meldeverfahren nach DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung). Kommt diese Meldung nicht oder verspätet, kann es zu Rückfragen oder sogar Nachforderungen kommen. Arbeitnehmer*innen sollten deshalb unbedingt prüfen, ob eine solche Meldung erfolgt ist – und bei Bedarf selbst aktiv werden.

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Strategische Tipps für Arbeitnehmer

Gestaltungsmöglichkeiten bei Kündigung

Zeitpunkt der Kündigung geschickt wählen

Kündigung vor dem 30.06.

Man glaubt kaum, wie sehr ein Datum über den Geldbeutel entscheiden kann. Wer seine Kündigung vor dem 30. Juni ausspricht oder erhält, hat nur Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub – das regelt § 5 Abs. 1c BUrlG. Das bedeutet konkret: Statt der vollen 24 Werktage (bei 6-Tage-Woche) stehen einem beispielsweise nur 12 Tage zu, wenn das Arbeitsverhältnis im Juni endet. Und genau hier beginnt der strategische Hebel. Arbeitnehmer*innen, die kündigen möchten, sollten überlegen, ob ein Aufschub bis Juli finanziell klüger ist. Klingt kleinlich? Nicht, wenn es um bares Geld geht.

Kündigung nach dem 01.07.

Ab dem 1. Juli ändert sich das Spiel. Wird nach diesem Stichtag gekündigt – oder gekündigt – besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, auch wenn das Arbeitsverhältnis nur ein paar Monate des zweiten Halbjahres umfasst (§ 5 Abs. 1c BUrlG). Für viele überraschend, für kluge Planer ein Vorteil. Entscheidend ist hier nicht, wie lange man tatsächlich gearbeitet hat, sondern ob man in der zweiten Jahreshälfte überhaupt noch angestellt war. Wer diese Regel kennt, kann mit gezieltem Timing sogar einen zusätzlichen finanziellen Spielraum schaffen.

Auswirkungen auf vollen Urlaubsanspruch

Was bedeutet das für den Urlaubsanspruch im Detail? Ganz einfach: Wer am 1. Juli oder später aus dem Unternehmen ausscheidet, hat unter normalen Umständen einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – also auch auf die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Erholung, sondern auch auf das Urlaubsentgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber*innen, die hier tricksen wollen, müssen sich auf Widerstand gefasst machen – denn die Gesetzeslage ist eindeutig und vom Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt (BAG, Urteil vom 05.05.1982 – 5 AZR 92/80).

Urlaubsplanung im Kündigungsmonat

Vorabnahme des Resturlaubs

In der letzten Phase des Arbeitsverhältnisses stellt sich häufig die Frage: Soll ich den Resturlaub noch nehmen – oder auszahlen lassen? Beide Wege sind möglich, aber der Zeitpunkt macht den Unterschied. Wer vor dem Ausscheiden den Urlaub antritt, bekommt das Urlaubsentgelt regulär mit der Lohnabrechnung. Diese Variante empfiehlt sich, wenn man keine steuerliche Belastung durch Einmalzahlungen riskieren möchte. Aber: Die Freistellung muss beantragt und genehmigt werden – einfach “Fernbleiben” ist kein Urlaub.

Muss Resturlaub bei Kündigung genehmigt werden

Darf der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen, wenn bereits gekündigt wurde? Ja – aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Das heißt: Wenn es keine zwingenden betrieblichen Notwendigkeiten gibt, darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht einfach verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Selbst im Kündigungsmonat besteht ein Anspruch auf Erholung – oder auf finanzielle Abgeltung. Wer sich hier nicht durchsetzen kann, sollte unbedingt schriftlich um eine Entscheidung bitten – das schafft später Beweiskraft.

Absprache mit dem Arbeitgeber

Eine offene Kommunikation ist in der Endphase des Arbeitsverhältnisses Gold wert. Wer seinen Urlaub klären will, sollte frühzeitig das Gespräch suchen – und nicht auf eine automatische Regelung hoffen. Die meisten Missverständnisse entstehen, wenn keine klare Absprache getroffen wurde. Eine kurze E-Mail mit den gewünschten Urlaubstagen, ein persönliches Gespräch mit der Personalabteilung – das reicht oft schon aus, um den Anspruch durchzusetzen. Wichtig ist, immer schriftlich nachzuhalten, was besprochen wurde.

Schriftliche Fixierung des Anspruchs

Ohne Papier, kein Anspruch – das ist leider oft bittere Realität. Gerade beim Thema Urlaubsentgelt nach Kündigung kann eine fehlende Dokumentation dazu führen, dass der Arbeitgeber sich querstellt. Deshalb gilt: Jede Urlaubsabsprache schriftlich festhalten. Am besten in einer formellen Mail mit Verweis auf § 7 Abs. 1 BUrlG, und mit Bestätigung durch die Personalstelle. Wer das einmal gemacht hat, ist später auf der sicheren Seite – auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen.

Was tun bei Streit über Urlaubsentgelt

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Musterbrief für Zahlungsaufforderung

Wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, muss man manchmal deutlich werden – aber höflich. Ein professionell formulierter Musterbrief kann Wunder wirken. Wichtig sind drei Dinge: die genaue Bezeichnung des Anspruchs (z. B. „Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG“), die konkrete Höhe, und eine angemessene Frist zur Zahlung (z. B. 14 Tage). Je sachlicher der Ton, desto größer die Chance auf Erfolg. Es geht nicht um Eskalation, sondern um Klarheit – und die schafft man schriftlich.

Fristen und Formalitäten beachten

Selbst der berechtigtste Anspruch verfällt, wenn er zu spät geltend gemacht wird. Das Arbeitsrecht kennt keine generelle gesetzliche Verjährungsfrist für Urlaubsentgelt – aber viele Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Diese betragen oft nur drei Monate ab Fälligkeit. Wer die Frist versäumt, geht leer aus – und das endgültig. Deshalb: Bei der Kündigung nicht nur an den letzten Arbeitstag denken, sondern auch an die Fristen für Geldforderungen.

Rechtliche Schritte bei Nichtzahlung

Arbeitgeber verweigert Urlaubsabgeltung nach Kündigung

Wenn der Arbeitgeber sich komplett weigert, die Urlaubsabgeltung zu zahlen, bleibt oft nur der juristische Weg. Dabei ist wichtig zu wissen: Die Arbeitsgerichte sind hier in den meisten Fällen auf Seiten der Beschäftigten – vorausgesetzt, der Anspruch ist klar formuliert und fristgerecht geltend gemacht worden. Auch wer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte, hat Anspruch auf Auszahlung (EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16). Der Schlüssel liegt in der Vorbereitung.

Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Der erste Schritt ins Rechtssystem ist oft das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Es ist schnell, kostengünstig und ohne Anwaltszwang möglich. Dabei beantragt man beim zuständigen Arbeitsgericht einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Arbeitgeber. Wenn dieser nicht widerspricht, wird der Anspruch rechtskräftig. Dieser Weg eignet sich besonders gut für klare und bezifferte Forderungen wie die Urlaubsabgeltung – ganz ohne langen Prozess.

Unterstützung durch Gewerkschaften

Viele Beschäftigte sind Mitglied in einer Gewerkschaft – wissen aber gar nicht, dass sie dort auch juristische Hilfe bekommen können. Die meisten Gewerkschaften bieten eine kostenlose Rechtsberatung und vertreten Mitglieder vor dem Arbeitsgericht. Gerade bei Streitigkeiten rund um Urlaubsentgelt nach Kündigung ist das ein echter Vorteil. Und selbst wenn man nicht Mitglied ist: Ein Beitritt kurz vor der Kündigung kann sich schon lohnen – sofern die Satzung keine Sperrfrist vorsieht.

Verjährungsfristen bei Urlaubsentgelt

Ab wann verjährt eigentlich der Anspruch auf Urlaubsentgelt? Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die allgemeine Verjährungsfrist in § 195 BGB mit drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer also 2025 ausscheidet, hat in der Regel bis Ende 2028 Zeit, den Anspruch geltend zu machen – es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag sieht eine kürzere Frist vor. Deshalb gilt: Immer zuerst in den Vertrag schauen, bevor man sich auf gesetzliche Fristen verlässt.

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Fazit

Urlaubsentgelt bei Kündigung ist weit mehr als eine bloße Formalität – es ist bares Geld, das vielen Arbeitnehmer*innen zusteht, aber zu oft ungenutzt bleibt. Wer seine Rechte kennt, kann strategisch planen, rechtzeitig Ansprüche sichern und auch im Streitfall mit klarem Kopf reagieren. Ob durch gezielte Kündigungszeitpunkte, korrekte Berechnung des durchschnittlichen Entgelts oder juristisch fundierte Forderungsschreiben – der Schlüssel liegt in Information und Präzision. Die gesetzlichen Grundlagen wie § 7 BUrlG, relevante BAG-Urteile und steuerrechtliche Feinheiten machen deutlich: Es lohnt sich, genau hinzusehen. Denn wer klug vorgeht, verliert keinen einzigen Urlaubstag – und erst recht kein Geld.

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FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung?

Urlaubsentgelt erhältst du, wenn du während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Urlaub nimmst. Urlaubsabgeltung bekommst du hingegen nur dann, wenn du deinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst – dann wird er finanziell ausgezahlt.

Wie viele Urlaubstage bekomme ich bei einer Kündigung im Juni?

Wenn du vor dem 30. Juni kündigst oder gekündigt wirst, hast du nur Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche sind das meist 12 Tage. Erst bei Kündigung ab dem 1. Juli entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1c BUrlG).

Muss der Arbeitgeber den Resturlaub während der Kündigungsfrist genehmigen?

Grundsätzlich ja – es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen. Wird der Urlaub nicht genommen, muss er ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Eine schriftliche Anfrage zur Klärung ist unbedingt empfehlenswert.

Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt bei variablen Einkommen?

Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 BUrlG). Regelmäßig gezahlte Boni, Zuschläge oder Provisionen werden einbezogen, unregelmäßige Sonderzahlungen in der Regel nicht.

Wird das Urlaubsentgelt versteuert?

Ja, das Urlaubsentgelt zählt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 EStG). Bei Auszahlung zusammen mit Abfindungen kann es zu Progressionsnachteilen kommen. Eine zeitlich versetzte Zahlung kann hier steuerlich sinnvoll sein.

Verfällt mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn ich krank war?

Nein, laut EuGH (Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16) bleibt der Anspruch auch bei längerer Krankheit bestehen und muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden – unabhängig davon, wie lange du krank warst.

Gibt es eine Verjährungsfrist für Urlaubsentgelt?

Ja, die allgemeine gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch kürzere Ausschlussfristen vorsehen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Zunächst hilft ein schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung. Bleibt diese unbeantwortet, kannst du ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren einleiten. In vielen Fällen hilft auch die Unterstützung durch eine Gewerkschaft.

Kann ich Urlaubsabgeltung und Abfindung gleichzeitig steuerlich optimieren?

Theoretisch ja, aber hier ist besondere Vorsicht geboten. Beide Zahlungen zusammen können steuerliche Nachteile auslösen (Progression). Eine individuelle Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater ist empfehlenswert.

Welche Unterlagen sollte ich für eine Klage vorbereiten?

Du brauchst Nachweise über deinen offenen Urlaubsanspruch, idealerweise schriftliche Urlaubsanfragen, Kündigungsschreiben, Gehaltsnachweise und gegebenenfalls Tarifverträge. Je besser die Dokumentation, desto größer die Erfolgschancen vor Gericht.

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