Fristlose Kündigung Geschäftsführer: In diesem Beitrag werde ich Ihnen erläutern, wann ein Geschäftsführer fristlos entlassen werden kann, welche Gründe zulässig sind, wie der Ablauf funktioniert und welche rechtlichen Folgen drohen.

Rechtliche Grundlagen der Kündigung
Voraussetzungen für fristlose Kündigung
Wichtiger Grund nach § 626 BGB
Wenn ein Geschäftsführer plötzlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen wird, muss dafür ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen – so steht es im § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2023). Das bedeutet: Es muss eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung gegeben sein, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist – und zwar selbst für nur wenige Wochen. Klingt hart? Ist es auch – aber eben nur dann zulässig, wenn konkrete Kriterien erfüllt sind.
Fristlose Kündigung Geschäftsführer Gründe
Die Gerichte verlangen eine Gesamtabwägung aller Umstände: Objektive Pflichtverletzung, subjektives Verschulden und konkrete Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis müssen zusammenspielen (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – II ZR 24/17). Gerade bei Geschäftsführern liegt die Messlatte hoch, denn sie tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Jeder Vorfall wird im Lichte dieser Leitfunktion bewertet.
Unerlaubte Entnahmen von Firmengeldern
Ein absoluter Klassiker: Der Geschäftsführer greift in die Unternehmenskasse, ohne rechtliche Grundlage. Selbst wenn er das Geld „nur geliehen“ haben will – das Vertrauen ist dahin. Laut OLG München (Urteil vom 05.11.2015 – 23 U 2364/15) stellt dies einen eindeutigen wichtigen Grund dar, da eine Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft grundsätzlich nicht hinnehmbar ist.
Vorsätzliche Täuschung der Gesellschafter
Hierbei geht es nicht nur um moralisches Fehlverhalten, sondern um aktiven Betrug. Werden Geschäftszahlen manipuliert oder Risiken bewusst verschwiegen, um sich Vorteile zu verschaffen oder Entscheidungen zu beeinflussen, ist die Geschäftsführereignung schlichtweg nicht mehr gegeben. Der BGH hat mehrfach betont, dass die gezielte Irreführung der Gesellschafter eine fristlose Kündigung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – II ZR 56/12).
Massive Verstöße gegen Compliance
Ob Antikorruptionsrichtlinien, Datenschutz oder IT-Sicherheitsvorgaben – Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass unternehmensinterne Regeln eingehalten werden. Wird diese Pflicht grob verletzt, etwa durch Missachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder Duldung illegaler Praktiken, entsteht ein erheblicher Reputationsschaden. Laut Compliance-Richtlinie der DICO (Deutsches Institut für Compliance, 2022) zählt auch das bewusste Unterlassen von Kontrollmaßnahmen zu den schweren Pflichtverletzungen.
Sabotage betrieblicher Abläufe
Das klingt nach Spionagekrimi – doch es kommt tatsächlich vor: Geschäftsführer, die etwa bewusst IT-Systeme manipulieren, interne Abläufe blockieren oder das Unternehmen durch gezielte Falschinformationen lähmen, untergraben die gesamte Organisation. In einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.03.2019 – 10 Sa 1759/18) wurde ein solcher Fall mit einer sofortigen Kündigung sanktioniert, da das Verhalten „einem gezielten Betriebsboykott“ gleichkam.
Keine Weiterbeschäftigung zumutbar
Störung des Vertrauensverhältnisses
Das berühmte Vertrauenskapital – ist es aufgebraucht, bleibt meist kein Spielraum mehr. Die Gerichte urteilen regelmäßig, dass schon der „bloße Anschein“ eines Loyalitätsbruchs für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausreicht, insbesondere bei Führungskräften (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2021 – 9 Sa 112/21). Es zählt also nicht nur das objektive Verhalten, sondern auch die Wirkung nach innen und außen.
Gefahr weiterer Pflichtverletzungen
Wenn bereits mehrere Grenzüberschreitungen dokumentiert sind, genügt oft ein zusätzlicher Anlass, um die „letzte Linie“ zu überschreiten. Die Gefahr, dass der Geschäftsführer auch in Zukunft nicht regelkonform handelt, wiegt dann schwerer als die Hoffnung auf Besserung. Der Arbeitsrechtler Prof. Hromadka spricht in seinem Kommentar zum GmbH-Recht (2021) von einer „prognostischen Unzumutbarkeit“.
Persönliche Untragbarkeit
Auch wenn es subjektiv klingt – manchmal passt es einfach nicht mehr. Wenn der Geschäftsführer sich über längere Zeit hinweg respektlos gegenüber Mitarbeitenden, Gesellschaftern oder Partnern verhält, entsteht ein toxisches Klima. In der Praxis wird dann nicht selten auf die „Untragbarkeit der Persönlichkeit im Führungsumfeld“ verwiesen – ein Konzept, das juristisch schwer fassbar ist, aber zunehmend Gewicht bekommt (vgl. Handbuch Führung und Recht, Haufe Verlag, 2020).
Kündigung durch Gesellschafterbeschluss
Ablauf und Voraussetzungen im Detail
Stimmenmehrheit im Gesellschaftsvertrag
Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf in der Regel eines Gesellschafterbeschlusses – und der ist nur wirksam, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheit erreicht wird. Standardmäßig ist das die einfache Mehrheit, es können aber auch qualifizierte Quoren vorgesehen sein (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei Uneinigkeit unter den Gesellschaftern kann das schnell zum Politikum werden.
Form des Gesellschafterbeschlusses
Ob per Video-Call oder in Präsenz – entscheidend ist, dass die Form den Vorgaben der Satzung entspricht. Schriftform? Notarielle Beurkundung? Hier hilft ein Blick in den Gesellschaftsvertrag. Ein fehlerhafter Beschluss kann nachträglich angefochten werden – mit gravierenden Folgen für das gesamte Kündigungsverfahren.
Fristen und Dokumentation
Besonders kritisch: die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Wird der wichtige Grund später als zwei Wochen nach Bekanntwerden geltend gemacht, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Deswegen muss die Dokumentation lückenlos sein: Protokolle, Zeugenaussagen, interne Mails – alles zählt. Ohne belastbare Dokumentation bleibt das Unternehmen angreifbar.
Abgrenzung zur Geschäftsführerselbstkündigung
Rechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter haben nicht nur das Recht, abzuberufen – sie müssen es sogar, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten grob verletzt. Gleichzeitig dürfen sie aber auch nicht willkürlich handeln. Der BGH fordert eine sorgfältige Interessenabwägung, insbesondere wenn ein langjähriger Geschäftsführer betroffen ist (BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 80/09).
Anfechtungsmöglichkeiten
Wurde der Beschluss fehlerhaft gefasst oder liegt kein wichtiger Grund vor, kann der betroffene Geschäftsführer den Beschluss anfechten. Meist geschieht das durch Klage vor dem Landgericht. Ein erfolgreiches Verfahren kann zur Rücknahme der Kündigung oder zumindest zur Zahlung einer Abfindung führen.
Unterschied zur ordentlichen Kündigung Geschäftsführer
Kündigungsfristen und Formalitäten
Einhaltung gesetzlicher Fristen
Die ordentliche Kündigung unterscheidet sich von der fristlosen Kündigung vor allem durch die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Fristen. Bei Geschäftsführern gelten nicht die Schutzregelungen des KSchG, sondern primär die Bestimmungen des Anstellungsvertrags (§ 622 BGB ist nur eingeschränkt anwendbar). Wer also ohne wichtigen Grund kündigt, muss die vertraglich vereinbarte Frist peinlich genau einhalten.
Vertragsklauseln bei Geschäftsführer
Oft finden sich im Anstellungsvertrag Sonderregelungen – etwa zur Abfindung, zur Kündigungsfrist oder zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten. Diese Klauseln können auch festlegen, ob eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich ist oder bestimmte Formerfordernisse erfüllt sein müssen. Der Teufel steckt im Detail – und in der Vertragsprüfung.
Kündigungsschutz für Geschäftsführer
Kein allgemeiner Kündigungsschutz
Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes – das ist die schlechte Nachricht. Das bedeutet: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht. Nur in seltenen Fällen, etwa bei Fremdgeschäftsführern ohne maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, kann das KSchG greifen (BAG, Urteil vom 26.03.2019 – 9 AZR 510/18).
Besonderheiten im Anstellungsvertrag
Einige Geschäftsführer sichern sich durch vertragliche Zusatzvereinbarungen ab – etwa durch Sonderkündigungsschutz, Abfindungsklauseln oder garantierte Mindestlaufzeiten. Diese Besonderheiten haben im Streitfall enormes Gewicht. Wer einen solchen Vertrag unterschreibt, sollte vorher genau prüfen (lassen), welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
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Finanzielle und wirtschaftliche Verfehlungen
Veruntreuung von Unternehmensgeldern
Missbrauch von Kreditkarten
Es klingt fast banal, aber der Missbrauch von Firmenkreditkarten zählt in der Praxis zu den häufigsten Fällen, die endgültig das Fass zum Überlaufen bringen. Wenn ein Geschäftsführer private Ausgaben über die Firmenkarte abrechnet und diese als geschäftliche Kosten verschleiert, liegt darin eine klare Pflichtverletzung. Die Gerichte sehen diese Handlung als Vertrauensbruch mit erheblichem Gewicht, selbst dann, wenn die Beträge auf den ersten Blick gering erscheinen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass schon einzelne missbräuchliche Buchungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, weil sie die grundlegende Integrität der Leitungsfunktion untergraben (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2020 – 4 Sa 6/20).
Vielleicht fragt man sich: Warum wird so streng reagiert? Weil gerade die Nutzung finanzieller Ressourcen ein Prüfstein für die persönliche Zuverlässigkeit in einer Führungsposition ist.
Schwarzkonten und Schattenbuchhaltung
Schwarzkonten führen in Unternehmen zu einem hochgefährlichen Kontrollverlust. Wird ein Konto geführt, das nicht in der offiziellen Buchführung auftaucht, verlieren Gesellschafter die Möglichkeit, Entscheidungen auf der Grundlage korrekter Zahlen zu treffen. Die Einrichtung solcher Konten wird rechtlich als schwerwiegender Eingriff in das Vermögensinteresse der Gesellschaft bewertet und erfüllt regelmäßig den Tatbestand des schweren Vertrauensbruchs. Der Bundesgerichtshof betont, dass geheime Finanzstrukturen ein erhebliches Risiko für verdeckte Vermögensverschiebungen und Steuerdelikte darstellen (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – 5 StR 540/16).
Steuerhinterziehung oder Bilanzfälschung
Manipulation von Bilanzen
Die bewusste Verfälschung wirtschaftlicher Kennzahlen zählt zu den radikalsten Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers. Werden Umsätze aufgebläht, Verluste versteckt oder Vermögenswerte fiktiv aufgeführt, handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG, sondern in vielen Fällen auch um einen Straftatbestand. Der Deutsche Standardsetter DRSC weist darauf hin, dass Bilanzmanipulationen regelmäßig gravierende Schäden für Gläubiger, Mitarbeitende und den Kapitalmarkt nach sich ziehen (DRSC-Bericht 2022).
Und Hand aufs Herz: Wer einem Geschäftsführer glaubt, der bewusst falsche Zahlen vorlegt?
Nichtzahlung von Sozialabgaben
Wenn Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt werden, trifft das nicht nur den Staat, sondern vor allem die eigenen Beschäftigten. Die Rechtsprechung stuft die Nichtabführung als Straftat gemäß § 266a StGB ein. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte fest, dass bereits der Versuch, Zahlungsrückstände zu verschleiern, ein ausreichender Grund für die Beendigung des Vertrages sein kann (OLG Schleswig, Urteil vom 14.02.2019 – 2 O 190/18).
Betroffene Mitarbeitende berichten nicht selten von schockierten Momenten, wenn Krankenkassen plötzlich Leistungen verweigern, weil Beiträge nicht eingegangen sind. Was für ein Gefühl muss das sein?
Strafbares oder sittenwidriges Verhalten
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Machtmissbrauch gegenüber Mitarbeitenden
Einer der sensibelsten Bereiche im Kündigungsrecht betrifft sexuelle oder psychische Übergriffe. Für Führungskräfte existiert eine besondere Verantwortung, da sie die Hierarchie kontrollieren und Mitarbeitende schützen müssen. Wenn ein Geschäftsführer seine Position ausnutzt, um Beschäftigte zu sexuellen Handlungen zu drängen oder intime Nachrichten zu senden, kann das Unternehmen ohne Vorwarnung reagieren. Das Bundesarbeitsgericht betonte mehrfach, dass bereits eine einzelne schwerwiegende Handlung die sofortige Beendigung rechtfertigt (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13).
Es sind Fälle bekannt, in denen Betroffene erst nach Jahren den Mut fanden, sich zu äußern – und das zeigt, wie bedrückend dieses Thema sein kann.
Rufschädigung des Unternehmens
Schädigt ein Geschäftsführer das Ansehen des Unternehmens durch öffentliches Fehlverhalten, beispielsweise durch abwertende Aussagen über Mitarbeitende oder Kunden in sozialen Medien, wird dies zunehmend als Kündigungsgrund akzeptiert. Eine Untersuchung der Universität Münster (Studie zu Reputationsrisiken, 2021) zeigt, dass Reputationsverlust zu den teuersten Schäden zählt, die ein Unternehmen tragen kann. Worte können Karrieren retten – oder zerstören.
Gewalt oder Drohungen im Betrieb
Körperliche Übergriffe
Kommt es zu körperlichen Angriffen im beruflichen Kontext, sehen Gerichte eine absolute Null-Toleranz-Grenze. Geschäftsführer repräsentieren das moralische Fundament eines Unternehmens; jede Form körperlicher Gewalt zerstört dieses Fundament unwiederbringlich. Selbst ein „einmaliger Ausrutscher“ wird von den meisten Arbeitsgerichten nicht als mildernder Umstand akzeptiert (LAG Hessen, Urteil vom 03.05.2018 – 18 Sa 149/17).
Psychischer Druck und Mobbing
Psychische Gewalt kann noch zerstörerischer sein als körperliche. Wenn ein Geschäftsführer systematisch Teams gegeneinander ausspielt, Mitarbeitende demütigt oder permanent mit Drohungen arbeitet, entsteht eine Atmosphäre der Angst. Die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ nennt Mobbing durch Führungskräfte einen der wesentlichen Faktoren für Burnout und Personalausfall (AiB, Ausgabe 09/2020).
Kennt man dieses beklemmende Gefühl, wenn man morgens schon Angst vor der Arbeit hat? Genau dort beginnt der Schaden.
Vertrauensbruch gegenüber Gesellschaftern
Heimliche Konkurrenz oder Selbstbereicherung
Beteiligung an Konkurrenzfirmen
Wenn ein Geschäftsführer heimlich Anteile an einem Wettbewerbsunternehmen erwirbt oder parallel ein eigenes Start-up mit ähnlichem Geschäftsmodell aufbaut, verstößt er gegen die gesetzliche Treuepflicht. § 43 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer, die Interessen der Gesellschaft vorrangig zu vertreten. Das OLG Frankfurt entschied, dass bereits die bloße Verschleierung der finanziellen Beteiligung ein Kündigungsgrund sein kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2019 – 3 U 45/19).
Verheimlichung eigener Interessen
Wer geschäftliche Entscheidungen trifft, ohne seine persönlichen Vorteile offenzulegen, verletzt die Offenlegungspflicht. Wenn ein Geschäftsführer etwa Lieferanten auswählt, an denen er privat beteiligt ist, führt das zu einer gravierenden Interessenkollision. Die Literatur spricht hier von „Illoyalitätsdelikten“ (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG Kommentar 2020).
Missachtung interner Beschlüsse
Eigenmächtige Vertragsabschlüsse
Wenn ein Geschäftsführer Verträge abschließt, die dem ausdrücklichen Beschluss der Gesellschafterversammlung widersprechen, ist die Grenze eindeutig überschritten. In einem Fall des LG München wurde ein Geschäftsführer fristlos gekündigt, weil er trotz Verbot einen großvolumigen Leasingvertrag abschloss (LG München, Urteil vom 09.01.2018 – 16 O 5860/17).
Eine solche Handlung wird juristisch oft als „bewusste Abkehr vom kollektiven Willen“ bezeichnet.
Ignorieren von Weisungen
Handeln entgegen klar formulierter Anweisungen zeigt nicht nur mangelnde Loyalität, sondern auch fehlende Eignung für die Leitungsrolle. Wenn eine Geschäftsführung bewusst Anordnungen umgeht, verliert sie jede Legitimation. Laut Prof. Fleischer (GmbH-Recht, 2021) gilt die Missachtung verbindlicher Weisungen als wesentlicher Indikator für den endgültigen Vertrauensverlust.
Rückwirkender Kündigungsschutz Schwangerschaft 👆Ablauf und Folgen der fristlosen Kündigung
Form und Zustellung der Kündigung
Schriftformerfordernis beachten
Fristlose Kündigung Geschäftsführer Muster
In der Praxis stellt sich oft die Frage: Wie muss so eine fristlose Kündigung eigentlich aussehen? Die Antwort ist klar – sie muss rechtlich unangreifbar formuliert sein. Ein Musterbrief allein reicht jedoch nicht. Es kommt auf die präzise Begründung und das korrekte Timing an. Das Bundesarbeitsgericht fordert in ständiger Rechtsprechung, dass alle relevanten Tatsachen konkret benannt werden müssen, um der Schriftform nach § 623 BGB zu genügen (BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 659/03).
Kündigung Geschäftsführer Vorlage
Eine bloße Vorlage aus dem Internet ist selten ausreichend. Häufig fehlt darin die Bezugnahme auf die individuelle Vertragssituation oder auf spezifische Pflichtverstöße. Aus diesem Grund raten Fachanwälte regelmäßig dazu, Vorlagen nur als Strukturhilfe zu nutzen – der Text muss zwingend auf den konkreten Fall angepasst werden.
Eigenhändige Unterschrift notwendig
Vorsicht: Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie handschriftlich unterschrieben ist – und zwar von den hierzu berechtigten Personen laut Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung. Eine maschinelle Unterschrift oder eine eingesetzte Signatur aus dem E-Mail-System ist nicht ausreichend (§ 126 BGB).
Kein Fax oder E-Mail ausreichend
Und hier scheitern viele: Eine Kündigung per Fax oder E-Mail genügt rechtlich nicht. Laut § 623 BGB ist ausschließlich die Originalunterschrift auf Papier gültig. Selbst wenn der Geschäftsführer den Inhalt anerkennt – die Kündigung wäre trotzdem formnichtig. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem viel beachteten Fall nochmals betont (Urteil vom 18.11.2016 – 4 Sa 144/16).
Zustellung an den richtigen Empfänger
Persönlich oder durch Boten
Was bringt das beste Kündigungsschreiben, wenn es nicht ankommt? Die Zustellung sollte entweder persönlich übergeben oder durch einen zuverlässigen Boten vorgenommen werden. In Streitfällen zählt der Zugang, nicht der Versandzeitpunkt. Deshalb ist die persönliche Aushändigung vor Zeugen oft die sicherste Variante.
Dokumentation der Übergabe
Ohne Nachweis ist alles nichts – deshalb sollte die Übergabe genau dokumentiert werden. Wer hat wann was übergeben? Eine Empfangsbestätigung mit Datum und Unterschrift ist Gold wert. Selbst ein neutraler Zeuge, der den Vorgang beobachtet hat, kann im Prozess entscheidend sein.
Reaktionsmöglichkeiten des Geschäftsführers
Geschäftsführer kündigt selbst
Kündigung durch Geschäftsführer GmbH
Auch Geschäftsführer haben ein Kündigungsrecht – allerdings unterliegen sie dabei eigenen Spielregeln. Sie müssen die Kündigung gegenüber der Gesellschafterversammlung erklären und nicht gegenüber dem Aufsichtsrat oder Mitarbeitern. In manchen Fällen ist sogar eine notarielle Form erforderlich, vor allem wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Form und Fristen der Selbstkündigung
Eine fristlose Selbstkündigung ist möglich, aber selten durchsetzbar. Der Geschäftsführer muss einen wichtigen Grund glaubhaft machen – etwa eine existenzielle Gefährdung durch das Unternehmen oder eine massive Pflichtverletzung der Gesellschafter. Im Normalfall gilt die vereinbarte Kündigungsfrist, die sich aus dem Anstellungsvertrag ergibt (§ 621 BGB analog).
Kommunikation gegenüber Gesellschaftern
Eines wird dabei oft unterschätzt: Die Wirkung der Kommunikation. Wer seine Entscheidung nachvollziehbar erklärt, Emotionen rauslässt und offen mit der Situation umgeht, vermeidet eskalierende Konflikte – und das kann am Ende die bessere Exit-Strategie sein.
Klage beim Arbeitsgericht
Feststellung der Unwirksamkeit
Falls der Geschäftsführer die fristlose Kündigung nicht akzeptiert, kann er auf Feststellung der Unwirksamkeit klagen. Auch wenn er formal kein Arbeitnehmer ist, sind die Zivilgerichte für die Prüfung der Wirksamkeit zuständig. In der Regel ist das Landgericht zuständig, nicht das Arbeitsgericht (§ 13 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Antrag auf einstweilige Verfügung
Parallel kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden – zum Beispiel, um den Eintrag im Handelsregister vorerst zu stoppen oder das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses vorläufig feststellen zu lassen. Die Erfolgsaussichten hängen stark von der Dokumentationslage und der Begründungstiefe der Kündigung ab.
Gegendarstellung gegenüber Gesellschaftern
Schadensbegrenzung im Netzwerk
In vielen Fällen geht es nicht nur um juristische Klarheit, sondern auch um den eigenen Ruf. Eine klug formulierte Gegendarstellung – etwa an Kunden, Lieferanten oder Investoren – kann helfen, den Eindruck zurechtzurücken. Dabei sollte man jedoch auf rechtlich einwandfreie Formulierungen achten, um keine Gegendarstellung zur Gegendarstellung zu provozieren.
Reputationsmanagement
Wer einmal in der Presse steht, bekommt das Etikett so schnell nicht wieder los. Deswegen greifen einige Geschäftsführer in solchen Fällen auf professionelle PR-Beratung zurück. Das Ziel: den Schaden für das eigene Image einzudämmen und die eigene Position mit klaren Fakten zu untermauern – ohne rechtliche Risiken einzugehen. Eine taktisch kluge Medienstrategie kann oft mehr bewirken als jede Klage.
Mögliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen
Kündigung Geschäftsführer Abfindung
Abfindungsregelung im Anstellungsvertrag
Ob ein Anspruch auf Abfindung besteht, hängt fast ausschließlich vom Vertrag ab. In vielen Anstellungsverträgen finden sich Klauseln, die genau regeln, ob und in welcher Höhe bei einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung gezahlt wird. Fehlt eine solche Regelung, bleibt oft nur der Weg über Verhandlungen – oder eine gerichtliche Einigung.
Verhandlungsmöglichkeiten bei Kündigung
Ein kluger Geschäftsführer baut sich frühzeitig Verhandlungsmasse auf. Wer noch im Amt ist, hat Verhandlungsspielraum. Wer aber bereits abberufen wurde, hat oft nur noch juristische Karten. Viele Konflikte enden dennoch in einem Vergleich – je nachdem, wie viel beide Seiten zu verlieren haben.
Schadenersatzforderungen des Unternehmens
Persönliche Haftung bei Pflichtverletzung
Wird der Geschäftsführer wegen schuldhafter Pflichtverletzung abberufen, droht nicht nur der Jobverlust, sondern auch eine persönliche Haftung. Das betrifft insbesondere grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche Pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Schadenshöhe kann enorm sein – je nach Fall auch existenzbedrohend.
Regressansprüche nach GmbHG
Die Gesellschaft hat das Recht, Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Besonders heikel: Laut GmbHG müssen diese Ansprüche bei Pflichtverletzung zwingend geprüft und verfolgt werden – andernfalls haften die Gesellschafter unter Umständen selbst für unterlassene Durchsetzung (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – II ZR 55/12).
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Bewertung durch Agentur für Arbeit
Wird der Geschäftsführer ohne wichtigen Grund selbst tätig und kündigt, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit prüft genau, ob eine „versicherungswidrige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses“ vorliegt (§ 159 SGB III). Hier entscheidet oft das kleine Detail über Wochen ohne Zahlung.
Nachweis fehlender Mitwirkungsschuld
Wer nachweisen kann, dass die Kündigung von der Gegenseite provoziert wurde – etwa durch unzumutbare Umstände – kann eine Sperrzeit vermeiden. Dafür braucht es aber gute Belege: E-Mails, Protokolle, Zeugen. Ohne diesen Nachweis wird das System knallhart. Und dann heißt es: kein Geld für zwölf Wochen.
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Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers ist kein leichtfertiger Schritt – und doch in bestimmten Fällen unumgänglich. Ob durch massive Pflichtverletzungen, strafbares Verhalten oder tiefgreifenden Vertrauensverlust: Die rechtlichen Hürden sind hoch, aber keineswegs unüberwindbar. Entscheidend ist stets die sorgfältige Dokumentation, die formgerechte Umsetzung und die stringente Argumentation. Für Geschäftsführer selbst heißt das: Wer professionell agiert, kommuniziert und gegebenenfalls rechtlich gegensteuert, kann Schaden begrenzen – juristisch wie auch persönlich. Am Ende zählt nicht nur, wer recht hat, sondern wer rechtssicher handelt.
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Wann ist eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers überhaupt zulässig?
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem „wichtigen Grund“ nach § 626 BGB zulässig. Der Anlass muss so gravierend sein, dass dem Unternehmen die Fortführung des Vertragsverhältnisses selbst für kurze Zeit unzumutbar ist.
Muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen?
Ja, eine fristlose Kündigung muss zwingend schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. Fax oder E-Mail sind unzulässig (§ 623 BGB). Ohne Einhaltung der Schriftform ist die Kündigung nicht wirksam.
Wie lange hat das Unternehmen Zeit, um zu kündigen?
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Diese Frist ist absolut verbindlich – eine verspätete Kündigung ist automatisch unwirksam.
Kann der Geschäftsführer selbst fristlos kündigen?
Ja, aber auch hier gilt: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Kündigung muss gegenüber den Gesellschaftern erklärt werden und darf nicht willkürlich erfolgen. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Gibt es Anspruch auf Abfindung bei fristloser Kündigung?
Nur wenn eine Abfindung vertraglich geregelt ist oder im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wird. Bei einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung.
Welche Fehler führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung?
Die häufigsten Fehler sind: fehlende Schriftform, abgelaufene Frist, unzureichende Begründung oder falscher Empfänger. Auch eine mangelhafte Dokumentation kann im Streitfall zum Verhängnis werden.
Was kann der Geschäftsführer gegen eine fristlose Kündigung unternehmen?
Er kann Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erheben und – bei besonderer Eilbedürftigkeit – zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragen, um Nachteile wie z. B. Reputationsverlust einzudämmen.
Kann ein Geschäftsführer Schadenersatz verlangen, wenn die Kündigung unberechtigt war?
Ja, insbesondere dann, wenn ihm durch die Kündigung finanzielle Nachteile entstanden sind und das Unternehmen grob pflichtwidrig gehandelt hat. Voraussetzung ist allerdings eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit.
Gibt es Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld?
Ja, insbesondere bei Eigenkündigung oder „verursachter“ Kündigung droht eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit (§ 159 SGB III). Der Geschäftsführer muss nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.
Wie schützt man sich am besten vor Eskalationen?
Ein klar formulierter Anstellungsvertrag, regelmäßige Kommunikation mit den Gesellschaftern und ein professioneller Umgang mit Konflikten sind der beste Schutz – juristisch wie zwischenmenschlich. Und wenn es doch kracht? Dann zählt gute Vorbereitung mehr als bloße Reaktion.
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