Minijobber Urlaubstage – Auch bei nur einem Einsatztag pro Woche steht dir Urlaub zu. Die meisten kennen das nicht und verschenken wertvolle Tage. Bist du besser vorbereitet?

Minijob und gesetzlicher Urlaubsanspruch
Anspruch laut Bundesurlaubsgesetz
Urlaubsanspruch Minijob 1 Tag Woche
Berechnung anhand einzelner Arbeitstage
Wer nur einmal pro Woche in einem Minijob tätig ist, fragt sich vielleicht: Steht mir überhaupt Urlaub zu? Ja – und zwar gesetzlich garantiert. Der § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche vor. Doch was heißt das für jemanden mit nur einem wöchentlichen Arbeitstag?
Die Lösung liegt in einer proportionalen Umrechnung. Ein einfacher Dreisatz hilft hier weiter: Bei einer 1-Tage-Woche ergeben sich rechnerisch 4 Urlaubstage pro Jahr (1/6 von 24). Klingt wenig? Mag sein – aber es sind vier Tage, auf die du bestehen kannst und solltest. Viele Arbeitgeber übersehen das oder setzen fälschlich voraus, dass Minijobber keinen Anspruch haben. Das ist rechtlich nicht haltbar.
Gesetzliche Mindestgrenze beachten
Wichtig ist: Die 24 Tage laut Gesetz sind Werktage (Montag bis Samstag), nicht Arbeitstage. Das sorgt oft für Verwirrung. Wer etwa nur sonntags arbeitet, fällt streng genommen aus dem Raster – eine arbeitsrechtliche Grauzone. In der Praxis hilft hier nur die individuelle Betrachtung des tatsächlichen Einsatzplans. Was zählt, ist, dass du regelmäßig arbeitest. Ist das der Fall, hast du Anspruch – auch bei nur einem Tag.
Sonderregel bei Feiertagen
Und wenn der einzige Arbeitstag auf einen Feiertag fällt? Genau dann wird es knifflig. Denn ein Feiertag, der auf den „normalen“ Arbeitstag fällt, kann den Urlaub verschlingen. Doch laut Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12) darf der gesetzliche Urlaub durch Feiertage nicht verkürzt werden. Hier lohnt es sich, wachsam zu bleiben – und im Zweifel auf Nachgewährung zu bestehen.
Auswirkungen auf Resturlaub
Nehmen wir an, der Urlaub wird nicht rechtzeitig genommen – verfällt er einfach? Nicht unbedingt. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber nachweislich darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub zu nehmen ist. Und das geschieht in der Realität oft nicht. Für Minijobber heißt das: Resturlaub kann unter bestimmten Bedingungen auch ins nächste Jahr gerettet werden – oder muss sogar ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Wieviel Urlaub bei Minijob 2 Tage-Woche
Rechenbeispiel mit 2-Tage-Modell
Zwei feste Arbeitstage pro Woche? Dann liegt der jährliche Urlaubsanspruch laut BUrlG bei 8 Tagen – ganz einfach nach dem Verhältnis 2/6 von 24. Doch damit hört die Rechnung nicht auf. Entscheidend ist auch, welche Tage gearbeitet werden: Montags und dienstags? Oder freitags und samstags? Feiertage, Brückentage und Schließzeiten können den Anspruch beeinflussen – und Arbeitgeber rechnen das nicht immer korrekt.
Verhältnis zur Vollzeitregelung
Viele vergleichen ihre Urlaubsansprüche mit Vollzeitkräften – ein Fehler. Denn wer nur zwei Tage pro Woche arbeitet, kann auch nur für diese Tage Urlaub nehmen. Du bekommst also nicht einfach 24 oder 30 Tage Urlaub wie Kolleginnen in Vollzeit. Klingt logisch – fühlt sich aber manchmal ungerecht an. Was hilft, ist das Wissen: Auch ein “kleiner” Job bringt echte Rechte mit sich, wenn man sie kennt.
Typische Fehler bei der Umrechnung
Ein häufiger Irrtum: Arbeitgeber rechnen nicht auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage, sondern verwenden Pauschalwerte oder machen „kreative“ Berechnungen. Auch wird oft vergessen, arbeitsvertraglich vereinbarte Tage korrekt zu berücksichtigen. Die Folge: Der Urlaubsanspruch wird zu niedrig angesetzt. Und wer das nicht überprüft, verliert bares Geld – jedes Jahr aufs Neue.
Handlungsempfehlungen für Minijobber
Der wichtigste Tipp für Minijobber mit zwei Tagen pro Woche? Dokumentiere deinen Arbeitsplan – schriftlich, regelmäßig, nachvollziehbar. So kannst du im Zweifel belegen, wie viele Tage du wirklich gearbeitet hast. Nutze im Zweifelsfall Urlaubsrechner seriöser Quellen wie der Verbraucherzentrale oder dem DGB. Und: Scheue dich nicht, deinen Anspruch einzufordern – freundlich, aber bestimmt. Denn wie sagt man so schön: „Wer fragt, verliert nicht – wer schweigt, oft schon.“
Urlaub bei Minijob ohne feste Arbeitszeit
Anspruch bei flexiblen Einsätzen
Durchschnittswert der letzten 13 Wochen
Was aber gilt, wenn du keinen festen Wochentag hast, sondern nur bei Bedarf einspringst? Auch dann hast du Urlaub – das ist keine Frage. Die Berechnung wird hier allerdings trickreicher. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitseinsatz der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Diese rückwirkende Betrachtung hilft, faire Werte zu ermitteln. Wer etwa im Schnitt 2 Tage pro Woche gearbeitet hat, kann auf 8 Urlaubstage hoffen.
Dokumentationspflicht beider Seiten
Damit das funktioniert, braucht es eine lückenlose Dokumentation – und zwar von beiden Seiten. Du als Arbeitnehmer solltest dir deine Einsätze schriftlich notieren. Aber auch der Arbeitgeber ist in der Pflicht, deine Arbeitszeiten ordentlich zu erfassen (§ 17 MiLoG). Im Streitfall gilt: Wer besser dokumentiert hat, ist im Vorteil.
Absicherung durch klare Regelungen
Noch besser ist es natürlich, wenn der Vertrag gleich klar regelt, wie Urlaub berechnet wird. Viele Minijob-Verträge enthalten jedoch schwammige oder gar keine Angaben. Hier lohnt sich der Blick ins Detail – oder die Nachfrage beim Betriebsrat. Denn je unklarer die Regel, desto größer das Risiko, dass der Anspruch verloren geht.
Risiko bei fehlender Planung
Unklare Urlaubsgrundlage
Fehlen feste Zeiten und eine klare Urlaubsregelung, ist der Konflikt oft vorprogrammiert. Der Arbeitgeber kann dann Urlaub „verweigern“, weil er meint, du arbeitest ja sowieso nur auf Zuruf. Doch das widerspricht dem Geist des Bundesurlaubsgesetzes – Urlaub dient der Erholung, nicht der Einsatzplanung des Chefs. Und genau deswegen braucht auch ein flexibler Einsatz einen klar definierten Urlaub.
Rechtliche Klärung im Streitfall
Wenn gar nichts mehr geht? Dann bleibt oft nur der Gang zur Schlichtungsstelle oder zum Arbeitsgericht. Die gute Nachricht: Viele Fälle enden zugunsten der Minijobber – gerade wenn der Arbeitgeber keine saubere Dokumentation vorlegen kann. Wer frühzeitig Klarheit schafft, spart sich diesen Weg – und sichert sich gleichzeitig ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber. Denn Urlaub sollte nicht zum Streitfall werden, sondern zur Erholung.
Kündigung nach Juli Urlaubsanspruch: So verlierst du keinen Cent 👆Urlaubstage korrekt berechnen
Minijob Urlaubsanspruch Rechner
Online-Tools im Vergleich
Rechner der Verbraucherzentrale
Viele Minijobber wissen gar nicht, dass es spezielle Tools gibt, mit denen sie ihren Urlaubsanspruch exakt berechnen können – ohne Rechenformel, ohne Unsicherheit. Einer der zuverlässigsten Rechner stammt von der Verbraucherzentrale NRW. Dieses Tool basiert auf den rechtlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (§ 3 BUrlG) und erlaubt eine benutzerfreundliche Eingabe der Wochenarbeitstage. Wer also einfach wissen will, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, findet hier eine verlässliche, neutrale Quelle – kostenlos und ohne Anmeldung.
Eingabefelder und Ausgabewerte
Ein Blick in den Rechner zeigt schnell: Es kommt auf Details an. Du gibst ein, an wie vielen Tagen pro Woche du durchschnittlich arbeitest – nicht wie viele Stunden. Und genau da machen viele den ersten Fehler. Der Rechner errechnet dann auf Basis der gesetzlichen Mindestwerte den jährlichen Urlaubsanspruch. Je klarer deine Angaben, desto präziser das Ergebnis. Viele User sind überrascht, wie einfach das Ganze funktioniert, wenn man die richtige Plattform nutzt.
Typische Fehlerquellen vermeiden
Doch Vorsicht: Wer ungenaue oder falsche Daten eingibt, bekommt auch falsche Ergebnisse. Die häufigste Fehlerquelle liegt in der Verwechslung von Kalendertagen und tatsächlichen Arbeitstagen. Ein weiterer Klassiker: das Übersehen von saisonalen Schwankungen. Wenn du zum Beispiel in den Sommermonaten regelmäßig mehr arbeitest, sollte das im Schnitt berücksichtigt werden. Und da hilft der Rechner – aber nur, wenn du selbst gut dokumentierst. Der Teufel steckt wie immer im Detail.
Manuelle Berechnung verstehen
Wöchentliche Arbeitstage als Faktor
Für alle, die es gerne ganz genau wissen oder nachrechnen möchten, lohnt sich ein Blick in die manuelle Berechnung. Ausgangspunkt ist immer die 6-Tage-Woche mit 24 Werktagen gesetzlichem Mindesturlaub (§ 3 BUrlG). Wer beispielsweise nur an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält 3/6 von 24 – also 12 Urlaubstage. Dieses Verhältnis ist entscheidend, denn die Höhe des Anspruchs orientiert sich nicht an Stunden oder Gehalt, sondern ausschließlich an der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Monatsbasierte Durchschnittswerte
Wenn deine Einsätze schwanken oder saisonal unterschiedlich ausfallen, kommst du mit der reinen Wochenbetrachtung nicht weiter. Hier kommt der monatliche Durchschnitt ins Spiel. Du rechnest deine tatsächlichen Einsatztage über einen Zeitraum – zum Beispiel drei Monate – zusammen und bildest dann den wöchentlichen Durchschnitt. Diese Methode wird auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Der Trick liegt darin, genau zu dokumentieren, was war – und nicht nur, was geplant war.
Rechenbeispiel mit Formel
Nehmen wir an, du hast in den letzten 13 Wochen insgesamt 26 Tage gearbeitet. Das ergibt im Schnitt 2 Tage pro Woche. Deine Formel lautet also: 2 (Arbeitstage) ÷ 6 × 24 = 8 Urlaubstage im Jahr. Diese Methode ist klar, logisch und transparent – und dennoch wird sie viel zu selten angewendet. Vielleicht, weil viele gar nicht wissen, dass sie ein Recht darauf haben, ihren Anspruch selbst zu ermitteln. Doch wer rechnet, gewinnt – und das buchstäblich.
Urlaub Minijob Bezahlung
Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall
Durchschnittslohn als Grundlage
Jetzt wird’s spannend – denn Urlaub bedeutet nicht nur freie Tage, sondern auch Geld. Doch wie viel genau? Die Grundlage bildet dein Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, wie es § 11 BUrlG vorschreibt. Diese Regel schützt besonders Minijobber mit wechselnden Einsätzen: Statt Pech zu haben, wenn der letzte Monat schwach war, zählt der faire Mittelwert. Wer also regelmäßig 450 Euro verdient hat, kann auch mit dieser Summe für den Urlaub rechnen – sofern die Arbeit regelmäßig war.
Schwankende Stundenregelung
Was aber, wenn du mal mehr, mal weniger arbeitest? Dann wird es etwas komplexer – aber nicht ungerecht. In solchen Fällen greift wieder der Durchschnitt. Du solltest also deine Arbeitsstunden, Einsatztage und das erhaltene Entgelt sauber dokumentieren. Viele Arbeitgeber runden gerne ab oder nehmen willkürliche Pauschalen – das ist nicht zulässig. Nur was im Schnitt auch geleistet wurde, zählt. Und hier zeigt sich: Präzise Dokumentation ist der Schlüssel zu deinem vollen Anspruch.
Sonderfall bei kurzfristiger Tätigkeit
Ein Sonderfall betrifft kurzfristige Minijobs, etwa bei Events oder Messen. Auch hier gilt: Wer gearbeitet hat, hat Anspruch – wenn auch anteilig. Problematisch wird es, wenn der Einsatz sehr kurz war und kein klarer Durchschnitt ermittelt werden kann. Hier kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Manche Arbeitgeber schließen explizit Urlaubsansprüche aus – was nur dann rechtens ist, wenn es sich um echte, kurzfristige Aushilfen im Sinne des § 8 SGB IV handelt. In allen anderen Fällen gilt: Urlaub ist auch hier kein Bonus, sondern ein Recht.
Minijob Urlaub nicht bezahlt
Häufige Probleme in der Praxis
Leider zeigt die Realität ein anderes Bild: Viele Minijobber berichten, dass ihr Urlaub nicht bezahlt wird – oder dass man ihnen erklärt, „Minijobs beinhalten keinen Urlaubsanspruch“. Das ist schlicht falsch. Dennoch passiert es – oft aus Unwissenheit, manchmal auch aus Kalkül. Besonders bei kleinen Betrieben oder familiären Arbeitgebern fehlt es an rechtlicher Klarheit. Wer da nicht aktiv nachfragt, geht leer aus.
Recht auf Nachforderung
Doch hier kommt die gute Nachricht: Du kannst deine Urlaubsvergütung auch nachträglich einfordern – sogar noch bis zu drei Jahre rückwirkend (§ 195 BGB). Voraussetzung ist, dass du nachweisen kannst, dass dir Urlaub zugestanden hätte. Das bedeutet: Es lohnt sich, auch im Nachhinein zu prüfen, ob dir etwas entgangen ist. Und wenn ja – nicht zögern, sondern schriftlich geltend machen. Falls nötig, mit Unterstützung der Gewerkschaft oder des Arbeitsrechtsanwalts.
Ansprechpartner bei Konflikten
Was aber, wenn der Arbeitgeber abblockt? Dann ist der erste Weg ein klärendes Gespräch – idealerweise schriftlich. Hilft das nicht, kann die Schlichtungsstelle des Arbeitsgerichts oder eine Beratungsstelle wie der DGB Rechtsschutz unterstützen. Wichtig ist: Du bist nicht allein. Und das Wissen, dass dein Anspruch gesetzlich geschützt ist, kann dir den Rücken stärken – ganz egal, wie gering dein Beschäftigungsumfang auch sein mag.
Kündigung Jahresurlaub: Dein Anspruch kann verfallen 👆Urlaub und Beendigung des Minijobs
Urlaub bei Kündigung durch Minijobber
Anspruch auf Abgeltung
Auszahlung nicht genommener Tage
Wenn ein Minijobber kündigt, aber noch offene Urlaubstage hat, stellt sich oft die Frage: Was passiert mit diesen Tagen? Die Antwort ist klar geregelt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nicht genommene Urlaubstage auszuzahlen, sofern sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Es handelt sich dabei nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um einen gesetzlichen Anspruch – und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet war.
Pflichten des Arbeitgebers
In der Praxis zeigt sich leider oft, dass dieser Anspruch ignoriert oder übergangen wird. Manche Arbeitgeber setzen einfach voraus, dass bei kleinen Jobs keine Auszahlung erfolgt. Ein fataler Irrtum – und rechtlich nicht haltbar. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Resturlaub zu berechnen, korrekt zu vergüten und dies auch im Rahmen der Endabrechnung sauber zu dokumentieren. Wenn das nicht geschieht, kann der Arbeitnehmer notfalls auf Auszahlung klagen – mit guten Erfolgschancen, sofern der Anspruch nachweisbar ist.
Schriftliche Dokumentation wichtig
Gerade bei Minijobs, wo es oft keine feste Arbeitszeiterfassung gibt, ist die schriftliche Dokumentation entscheidend. Wer seine Einsatztage, Urlaubsanträge und verbleibenden Resttage sauber festhält, schafft die beste Grundlage für eine rechtlich durchsetzbare Forderung. Ein einfacher Kalender oder eine Notiz im Handy kann später den Unterschied machen – denn wer nichts belegen kann, hat im Streitfall meist das Nachsehen. Ein Erfahrungsbericht aus einer Berliner Bäckerei zeigte, dass eine einfache handschriftliche Liste über geleistete Schichten den entscheidenden Ausschlag beim Arbeitsgericht gab.
Kündigung vor Wartezeitende
Teilanspruch trotz kurzer Dauer
Was viele nicht wissen: Auch wer sein Minijob-Verhältnis vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit kündigt, kann Anspruch auf Urlaub haben. Denn das Bundesurlaubsgesetz (§ 5 BUrlG) sieht einen Teilurlaubsanspruch vor – und zwar ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Selbst ein kurzfristiger Job über drei Monate kann also rechtlich zu Urlaub führen – wenn auch nur zu wenigen Tagen. Aber gerade bei niedrigem Einkommen zählt jeder bezahlte freie Tag.
Einfluss der Beschäftigungsdauer
Je länger der Minijob gedauert hat, desto höher ist natürlich der anteilige Anspruch. Wichtig ist dabei, dass der Zeitraum monatlich gerechnet wird – nicht kalendarisch oder nach Wochen. Wer also vom 1. Januar bis zum 30. März beschäftigt war, hat volle drei Monate hinter sich und darf – bei einer 3-Tage-Woche – mit ca. 3/12 von 12 Urlaubstagen rechnen. Klingt technisch? Ist aber bares Geld wert – vor allem, wenn der Urlaub vorher nicht genommen wurde und zur Auszahlung kommt.
Urlaub und Krankheit beim Minijob
Überschneidung von Urlaub und Krankheit
Nachweis durch ärztliches Attest
Was passiert, wenn man mitten im Urlaub krank wird? Die Antwort ist erfreulich klar: Diese Urlaubstage gelten nicht als genommen, sofern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorliegt (§ 9 BUrlG). Auch Minijobber haben diesen Schutz – das wird oft vergessen. Entscheidend ist, dass das Attest unverzüglich beim Arbeitgeber eingeht, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine E-Mail mit Anhang reicht in vielen Fällen, sollte aber durch ein Original per Post ergänzt werden.
Urlaubstage werden nicht verbraucht
Der Irrglaube, dass Minijobbern bei Krankheit im Urlaub „einfach Pech“ bleibt, hält sich hartnäckig – ist aber falsch. Wird die Arbeitsunfähigkeit korrekt nachgewiesen, bleiben die geplanten Urlaubstage erhalten. Das heißt: Sie können später neu beantragt und genommen werden. Der Zweck des Urlaubs – nämlich Erholung – ist durch die Krankheit schließlich nicht erfüllt worden. Das sehen auch Arbeitsgerichte so, z. B. im Urteil des LAG München vom 08.02.2018 – 3 Sa 366/17.
Kommunikation mit Arbeitgeber
Ein sensibler Punkt bleibt die Kommunikation. Viele Minijobber haben keinen regelmäßigen Kontakt zur Personalabteilung – oft ist es nur der direkte Vorgesetzte. Umso wichtiger ist es, Krankmeldungen klar, sachlich und schriftlich zu übermitteln. Und zwar mit Angabe der Dauer der Krankheit und des ursprünglich geplanten Urlaubszeitraums. Je sauberer die Information fließt, desto reibungsloser kann später eine neue Urlaubsphase eingeplant werden – ohne Missverständnisse oder unnötige Diskussionen.
Erkrankung vor Urlaubsbeginn
Verschiebung des geplanten Urlaubs
Noch vor dem Urlaubsantritt krank geworden? Auch dann gilt: Der Urlaub muss nicht genommen werden. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG darf der Urlaub nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Das bedeutet, dass die gesamte geplante Zeit erneut verschoben werden kann – entweder durch Absprache oder, falls nötig, auch durch schriftliche Mitteilung. Wer allerdings ohne Mitteilung einfach fernbleibt, riskiert eine Abmahnung. Deshalb: immer informieren, auch wenn es nur ein Minijob ist.
Vermeidung von Fehlzeitenkonflikten
Gerade bei kleineren Betrieben, in denen Minijobber oft spontan einspringen oder auf Zuruf arbeiten, entstehen schnell Missverständnisse bei Krankheitsfällen kurz vor Urlaubsbeginn. Manchmal wird Urlaub „trotzdem verrechnet“, obwohl er nicht genommen wurde. Wer das vermeiden will, sollte eine klare schriftliche Bestätigung anfordern, dass der Urlaub nicht stattgefunden hat. So lassen sich spätere Diskussionen vermeiden – und man schützt sich vor dem Verlust wertvoller freier Tage.