bei Minijob Urlaub nicht verschenken: So holst du dir dein Recht

bei Minijob Urlaub klingt harmlos – aber wer seine Rechte nicht kennt, verschenkt Geld. Hier erfährst du, wie du bezahlten Urlaub berechnest, einforderst und durchsetzt.

bei minijob urlaub

Minijob Urlaub gesetzlich geregelt

Rechtlicher Rahmen im Überblick

BUrlG und seine Anwendung auf Minijobs

§ 1 BUrlG: Grundanspruch auch bei Minijob

Viele Menschen denken bei einem Minijob nur an ein paar Stunden Arbeit im Monat – aber kaum jemand weiß, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für diese Beschäftigungsform voll gilt (§ 1 BUrlG). Die gesetzliche Regelung ist da ganz klar: Jeder Arbeitnehmer, und dazu zählen eben auch Minijobber, hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es gibt keine Ausnahmen wegen geringfügiger Entlohnung. Wer arbeitet, hat auch ein Recht auf Pause – und zwar gesetzlich abgesichert.

Definition „Arbeitnehmer“ im Kontext Minijob

Der Begriff „Arbeitnehmer“ wird im arbeitsrechtlichen Sinne weit gefasst. Auch wenn jemand nur zwei Tage die Woche putzt oder im Café aushilft, zählt er rechtlich als Arbeitnehmer, sobald er in den Betrieb eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Es spielt keine Rolle, wie viele Stunden geleistet oder wie viel verdient wird – die Einbindung in die betriebliche Struktur ist entscheidend. Genau das wurde übrigens mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil v. 15.11.2000 – 5 AZR 334/99).

Bindung an Urlaubsanspruch trotz geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig heißt nicht geringwertig. Auch bei nur wenigen Stunden pro Woche entstehen Urlaubsansprüche, die anteilig berechnet werden. Der Arbeitgeber kann diese Rechte weder vertraglich noch mündlich aushebeln. Wichtig ist, dass der Anspruch nicht einfach „verfällt“, nur weil er oft nicht eingefordert wird. Viele Minijobber verzichten aus Unwissen – und das ist schade, denn das Gesetz steht auf ihrer Seite.

Rechtsprechung zu Minijob und Urlaub

Die Arbeitsgerichte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Frage beschäftigt, wie Urlaub bei Minijobbern zu behandeln ist – und sie urteilen meist verbraucherfreundlich. Ein wegweisender Fall: Ein Minijobber hatte trotz 5 Jahren Betriebszugehörigkeit nie Urlaub erhalten – das Gericht sprach ihm rückwirkend die volle Urlaubsabgeltung zu (LAG Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2014 – 12 Sa 411/14). Solche Entscheidungen machen klar: Recht gilt unabhängig vom Lohnzettel.

Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen

Abgrenzung zu 450-Euro-Job und Saisonarbeit

Kurzfristige Beschäftigungen – häufig in der Ernte oder im Eventbereich – dürfen nicht mit klassischen Minijobs verwechselt werden. Während Minijobs dauerhaft angelegt sind, geht es bei kurzfristigen Jobs oft um wenige Wochen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn das Bundesurlaubsgesetz greift nur, wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Und das ist bei saisonalen Einsätzen mit Tagesverträgen meist nicht gegeben.

Keine Urlaubsansprüche bei echter Kurzfristigkeit

Wer nur für zehn Tage auf einem Festival mithilft oder bei einer Messe Flyer verteilt, kann sich auf keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch berufen. Hier liegt keine regelmäßige Beschäftigung vor, sondern ein zeitlich klar begrenzter Einsatz – meist ohne Wiederholungscharakter. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch entsteht gar nicht erst, da keine fortlaufende Verpflichtung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Fallbeispiele aus der Praxis

Ein klassischer Fall: Ein Student wird für einen Monat in der Gastronomie eingestellt – ohne Arbeitsvertrag, ohne feste Stunden, „einfach so“. Nach drei Wochen fragt er nach Urlaub – und bekommt nur ein müdes Lächeln. Rechtlich hätte er ihn nicht bekommen, denn der Einsatz war von Beginn an zeitlich beschränkt, ohne Verlängerungsperspektive. Ein anderer Fall: Eine Reinigungskraft mit Wochenverträgen wird regelmäßig neu beauftragt – hier kann durch die Wiederholung ein faktisch dauerhaftes Verhältnis entstehen, das sehr wohl Urlaub nach sich zieht. Der Teufel steckt im Detail.

Bezahlter Urlaub im Minijob

Bezahlter Urlaub Minijob Berechnung

Arbeitstage als Berechnungsgrundlage

Die Grundlage für jede Urlaubsberechnung ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage – nicht die Stundenzahl. Auch bei Minijobs gilt: Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat mehr Anspruch als jemand, der nur einmal erscheint. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die tatsächlichen Einsatztage entscheidend sind – selbst wenn sie unregelmäßig verteilt sind (BAG, Urteil v. 19.01.2010 – 9 AZR 246/09).

Beispiel: Wieviel Urlaub bei Minijob 2 Tage-Woche

Ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Verkäuferin arbeitet jeden Montag und Donnerstag – also 2 Tage pro Woche. Laut Bundesurlaubsgesetz stehen ihr bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Umgerechnet auf ihre 2 Tage ergibt das 8 Urlaubstage im Jahr. Die Formel dazu lautet: (2 Arbeitstage / 6 Werktage) × 24 Urlaubstage = 8 Tage.

Beispiel: Wieviel Urlaub bei Minijob 3 Tage-Woche

Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei 3 Tagen pro Woche. Etwa: Ein Florist arbeitet Dienstag, Freitag und Samstag. Die gleiche Umrechnung ergibt hier: (3 / 6) × 24 = 12 Tage Urlaub. Je mehr Einsatztage – desto mehr Erholungsanspruch. Klingt fair, oder?

Rolle von Feiertagen und Wochenenden

Achtung, ein oft übersehener Punkt: Feiertage zählen nur dann als Urlaubstage, wenn sie auf reguläre Arbeitstage fallen. Wer montags immer arbeitet und an einem Montag ein Feiertag liegt, muss keinen Urlaubstag opfern. Wochenenden hingegen bleiben bei der Berechnung außen vor – sie zählen nur, wenn konkret an diesen Tagen gearbeitet wird.

Urlaub Minijob Bezahlung

Durchschnittslohn als Berechnungsbasis

Die Bezahlung des Urlaubs richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Dieser Wert bildet die Grundlage für das sogenannte Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG). Es geht also nicht darum, was im Arbeitsvertrag steht, sondern was tatsächlich gezahlt wurde.

Auszahlung bei Stundenlohn-Modellen

Gerade bei Minijobbern mit Stundenverträgen stellt sich oft die Frage: Wie wird der Urlaub bezahlt? Die Antwort: Es wird ein Stundenmittelwert gebildet, aus dem sich ein Tagessatz ableiten lässt. Das ist rechtlich zulässig und sogar verpflichtend – solange transparent dokumentiert.

Versteuerung bezahlter Urlaubstage

Das Urlaubsentgelt gilt als normales Arbeitsentgelt – und ist somit steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wer also denkt, dass Urlaubsgeld „steuerfrei“ ist, irrt. Die Mini-Grenze von 538 € monatlich darf durch Urlaubsgeld nicht dauerhaft überschritten werden, sonst verliert man den Status als Minijobber.

Beispielrechnungen mit Stundenverträgen

Eine Haushaltshilfe arbeitet für 13 € pro Stunde, zwei Tage die Woche, je 5 Stunden. Macht im Schnitt 130 € pro Woche. Bei 8 Urlaubstagen pro Jahr erhält sie 8 × 65 € = 520 € Urlaubsgeld verteilt über das Jahr – zusätzlich zum regulären Lohn. Klingt unspektakulär, ist aber bares Geld.

Urlaub bei flexibler Arbeitszeit

Urlaub bei Minijob ohne feste Arbeitszeit

Schwankende Wochenstunden erfassen

Ein echter Knackpunkt: Wer mal 5, mal 10, mal 0 Stunden arbeitet, stellt sich zu Recht die Frage, wie daraus ein Urlaubsanspruch entstehen soll. Die Lösung liegt in der Durchschnittsbildung über einen relevanten Zeitraum – meist 13 Wochen.

Durchschnitt aus Referenzzeitraum

Die Arbeitszeit dieser 13 Wochen wird addiert und durch die Anzahl der Wochen geteilt. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit, die dann als Basis für die Urlaubsberechnung dient. Das Bundesministerium für Arbeit empfiehlt dieses Verfahren ausdrücklich (BMAS, FAQ Minijob, Stand 2023).

Dokumentationspflicht beim Arbeitgeber

Damit dieses Verfahren funktioniert, muss der Arbeitgeber die geleisteten Stunden genau dokumentieren. Wer das nicht tut, riskiert nicht nur Rechtsstreitigkeiten, sondern verstößt auch gegen das Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG), das eine Aufzeichnungspflicht vorsieht.

Probleme bei mündlichen Vereinbarungen

In der Praxis sind viele Minijob-Verhältnisse informell geregelt – „Komm einfach, wenn was zu tun ist.“ Doch genau das wird beim Thema Urlaub zum Problem. Ohne feste Rahmenbedingungen ist der Anspruch schwer nachweisbar. Deshalb: schriftliche Fixierung schafft Klarheit – für beide Seiten.

Urlaub bei Minijob auf Stundenbasis

Verteilung auf Jahresurlaub in Stunden

Bei Verträgen, die rein auf Stundenbasis laufen, empfiehlt es sich, den Urlaub ebenfalls in Stunden zu berechnen. Das erhöht die Transparenz und macht die Planung einfacher – besonders für Einsätze mit variablen Tageslängen.

Umrechnung auf Urlaubstage

Wenn der Arbeitgeber dennoch auf Tagesangaben besteht, kann eine Umrechnung erfolgen: durchschnittliche Tagesarbeitszeit berechnen, Urlaub in Stunden ermitteln, dann in Tage umwandeln. So wird aus 40 Stunden Urlaubsanspruch bei 8-Stunden-Tagen ganz einfach 5 Urlaubstage.

Fehlzeiten und Stundenkorrektur

Krankheitsbedingte Ausfälle oder unentschuldigte Fehltage dürfen bei der Durchschnittsbildung nur berücksichtigt werden, wenn sie bezahlt wurden. Das heißt: Nur bezahlte Abwesenheiten zählen zur Berechnungsgrundlage – alles andere wäre rechtlich problematisch.

Urlaub in der Einsatzplanung

Für Betriebe mit unregelmäßigen Einsatzzeiten ist die Urlaubsplanung oft eine Herausforderung. Hier lohnt sich eine Softwarelösung oder zumindest ein transparenter Plan, in den Urlaubstage frühzeitig eingetragen werden. So entsteht Klarheit – auch für Minijobber.

Anspruch Urlaubstage bei Kündigung: So bekommst du mehr raus 👆

Urlaub beantragen und durchsetzen

Praktischer Ablauf im Minijob

Urlaubsantrag korrekt stellen

Form und Frist eines Urlaubsantrags

Der erste Schritt zum wohlverdienten Urlaub im Minijob beginnt mit einem schriftlichen Antrag – ja, auch bei nur wenigen Stunden pro Woche. Es mag übertrieben erscheinen, doch rechtlich betrachtet schützt die Schriftform beide Seiten. Wer seinen Urlaubsantrag mündlich stellt, läuft Gefahr, im Streitfall keine Beweise zu haben. Was die Frist angeht: Gesetzlich gibt es keine konkrete Vorgabe, doch die Rechtsprechung empfiehlt, mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitraum anzufragen. Viele Arbeitgeber verlangen diese Vorlaufzeit sogar ausdrücklich im Arbeitsvertrag – und das ist zulässig (vgl. BAG, Urteil v. 16.09.2014 – 9 AZR 530/13). Wer zu spät kommt, hat meist das Nachsehen.

Nachweisbarkeit und Absicherung

Ein unterschätztes Detail: Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, du musst nachweisen können, dass du rechtzeitig und korrekt Urlaub beantragt hast. Ein einfaches E-Mail mit Lesebestätigung oder ein handschriftlich unterzeichneter Antrag mit Datum – das reicht in der Regel aus. In Streitfällen kann genau das den entscheidenden Unterschied machen. Gerade Minijobber, die oft informell eingebunden sind, sollten hier besonders aufmerksam sein. Es ist erstaunlich, wie viele Fälle vor Gericht enden, nur weil es kein Papier gibt.

Zustimmung des Arbeitgebers

Ohne Genehmigung läuft nichts. Aber Achtung: Der Arbeitgeber darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen – etwa personelle Engpässe oder saisonale Stoßzeiten (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Eine Ablehnung „aus Prinzip“ oder weil der Chef schlechte Laune hat? Klarer Rechtsverstoß. Dennoch kommt es in der Praxis häufig vor, dass Minijobber übergangen oder gar ignoriert werden. Deshalb gilt: Gespräch suchen, freundlich bleiben – aber auf sein Recht bestehen.

Ablehnung durch Arbeitgeber

Betriebliche Gründe vs. Willkür

„Wir brauchen Sie nächste Woche – Urlaub geht nicht.“ Solche Sätze hört man oft. Aber ist das rechtens? Entscheidend ist, ob der betriebliche Grund tatsächlich nachvollziehbar ist. Ein allgemeiner Personalmangel reicht nicht aus – es muss konkret belegt werden können, dass deine Abwesenheit den Ablauf stört. Willkürliche Ablehnungen sind laut Rechtsprechung unzulässig und können sogar als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten gewertet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.06.2012 – 3 Sa 51/12).

Rechtsmittel und Vorgehensweise

Wird dein Urlaubsantrag abgelehnt – und das ohne triftigen Grund – hast du mehrere Optionen. Zunächst empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit Vorgesetzten. Führt das nicht weiter, kann ein schriftlicher Widerspruch hilfreich sein. Bleibt die Ablehnung bestehen, darfst du den Weg zum Arbeitsgericht nicht scheuen. In vielen Fällen genügt schon ein anwaltlich formulierter Brief, um Bewegung in die Sache zu bringen. Gut zu wissen: Die Gewerkschaften bieten hier oft kostenlose Erstberatung – auch für Minijobber.

Tipps für die Kommunikation

Bleib ruhig, freundlich und sachlich – auch wenn dir innerlich der Kragen platzt. Emotionale Eskalationen bringen selten Ergebnisse. Formuliere klar, warum du den Urlaub brauchst (z. B. Familienreise, Gesundheit, Prüfungsphase) und wann du ihn eingereicht hast. Wenn möglich, schlage Alternativen vor. Zeigst du dich kompromissbereit, signalisiert das Kooperationswille – und das öffnet Türen. Viele Missverständnisse lassen sich so vermeiden, bevor sie zu handfesten Konflikten werden.

Urlaubsabgeltung bei Kündigung

Auszahlung statt Freistellung

Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG

Was passiert mit dem Resturlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Ganz einfach: Er wird ausgezahlt – sofern er nicht mehr genommen werden kann. Das regelt § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes unmissverständlich. Das gilt übrigens auch für Minijobber. Entscheidend ist nicht die Beschäftigungsart, sondern ob der Urlaub im laufenden Jahr noch eingebracht werden konnte. Wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Zeit nicht mehr reicht, entsteht automatisch ein Geldanspruch.

Wann Abgeltung zulässig ist

Die Urlaubsabgeltung ist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Beispiel: Kündigung zum Monatsende, noch vier Urlaubstage offen, keine Möglichkeit zur Freistellung mehr – dann muss der Arbeitgeber zahlen. Was viele nicht wissen: Auch wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, bleibt der Anspruch bestehen. Ein Verzicht auf die Auszahlung im Vertrag ist unzulässig und rechtlich nicht haltbar (vgl. BAG, Urteil v. 24.03.2009 – 9 AZR 983/07).

Besteuerung der Abgeltung

Klingt erstmal wie ein Bonus – ist es aber nicht. Die ausgezahlten Urlaubstage gelten als normales Arbeitsentgelt und unterliegen daher der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet konkret: Wer dadurch über die 538 €-Grenze rutscht, verliert ggf. seinen Minijob-Status. In vielen Fällen ist es daher klüger, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen. Das Finanzamt schaut hier genau hin – und der Teufel steckt wie immer im Detail.

Resturlaub und Übergang zum neuen Job

Keine Übertragbarkeit des Urlaubs

Ein weit verbreiteter Irrtum: „Kann ich meinen alten Urlaub nicht einfach beim neuen Arbeitgeber nehmen?“ Nein – das geht nicht. Urlaub ist immer an ein konkretes Arbeitsverhältnis gebunden. Er lässt sich weder mitnehmen noch auf andere Verträge übertragen. Einzige Ausnahme: Der neue Arbeitgeber erkennt ihn freiwillig an – das ist aber äußerst selten und juristisch nicht bindend. Wer glaubt, damit clever zu sparen, steht am Ende oft ohne freien Tag da.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Die Auszahlung von Resturlaub kann – insbesondere bei Minijobs – gravierende sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Wird etwa durch die Abgeltung die 538 €-Grenze überschritten, kann eine kurzfristige Versicherungspflicht entstehen. Das führt zu Nachzahlungen, Meldepflichten und bürokratischem Aufwand. Besonders tückisch: Viele Arbeitgeber sind sich dieser Regelungen selbst nicht bewusst – und Minijobber stehen am Ende mit unerwarteten Abgaben da. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vorab beraten lassen – etwa bei der Minijob-Zentrale oder dem Steuerberater.

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Spezielle Fälle und häufige Irrtümer

Urlaub bei Krankheit und Ausfällen

Minijob Urlaub und Krankheit

Anspruch bleibt trotz Krankheit bestehen

Krank sein bedeutet nicht, dass der Urlaubsanspruch verschwindet – das gilt auch im Minijob. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz wird die Zeit, in der ein Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs arbeitsunfähig ist, nicht auf den Urlaub angerechnet. Das heißt: Wer im Urlaub krank wird, darf diese Tage später nachholen. Viele wissen das nicht und verzichten still darauf, weil sie glauben, Krankheit sei „eigene Sache“. Das ist ein Irrtum. Auch wer nur wenige Stunden in der Woche arbeitet, genießt denselben Schutz wie Vollzeitkräfte. Entscheidend ist die Arbeitsunfähigkeit, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Attestpflicht und ärztlicher Nachweis

Ohne Attest kein Schutz – so einfach ist das. Wer krank wird, muss seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und spätestens am vierten Kalendertag ein ärztliches Attest vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). In kleinen Betrieben oder bei Minijobs verlangen viele Arbeitgeber das Attest bereits ab dem ersten Tag, und das dürfen sie. Wichtig ist nur, dass die Krankschreibung klar den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit abdeckt. Eine rückwirkende Bescheinigung wird in der Regel nicht akzeptiert, es sei denn, der Arzt bestätigt ausdrücklich, dass die Krankheit schon vorher bestand.

Keine Anrechnung auf Urlaubstage

Eines der häufigsten Missverständnisse: „Ich war ja eh krank, das zählt als Urlaub.“ Falsch! Krankheit und Urlaub schließen sich rechtlich aus. Wenn du also krank bist, während du eigentlich frei hättest, darfst du diese Urlaubstage später erneut beanspruchen. Voraussetzung ist aber, dass du dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitteilst und die Bescheinigung einreichst. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung mehrfach bestätigt (BAG, Urteil v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Sonderfall: Krankheit während Urlaubs

Was passiert, wenn man mitten im Urlaub krank wird? Stell dir vor, du liegst auf Sylt mit Fieber statt Sand zwischen den Zehen – ärgerlich, aber rechtlich klar geregelt. Sobald du ärztlich krankgeschrieben bist, werden die betroffenen Tage nicht als Urlaub gewertet. Nach deiner Genesung darfst du den restlichen Urlaub später nehmen. Wichtig: Die Krankmeldung muss auch im Urlaub schnell beim Arbeitgeber eintreffen. Viele glauben, das reiche nach der Rückkehr – doch dann ist es meist zu spät.

Urlaub nicht bezahlt trotz Anspruch

Minijob Urlaub nicht bezahlt

Typische Verstöße von Arbeitgebern

Leider kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber Minijobbern den bezahlten Urlaub einfach verweigern – oft mit der Ausrede, das sei „nur was für Vollzeitkräfte“. Das widerspricht klar dem Gesetz (§ 1 BUrlG). Manche Arbeitgeber zahlen den Urlaub auch nicht aus, obwohl er gewährt wurde. Besonders bei Barlohn oder Stundenabrechnung verschwindet der Urlaubsanspruch gern „zwischen den Zeilen“. Diese Praktiken sind nicht nur unfair, sondern rechtswidrig und können als Lohnvorenthaltung gewertet werden (§ 266a StGB).

Vorgehen bei verweigerter Zahlung

Wenn dein Arbeitgeber sich weigert, den Urlaub zu bezahlen, gilt: Bleib sachlich, aber hartnäckig. Zuerst sollte man schriftlich auf den gesetzlichen Anspruch hinweisen und eine Frist zur Nachzahlung setzen – meist 14 Tage genügen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann man sich an die Minijob-Zentrale wenden oder direkt Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Erfahrung zeigt: Sobald ein offizielles Schreiben eingeht, bewegen sich viele Arbeitgeber plötzlich. Denn Urlaubsentgelt ist einklagbar, selbst rückwirkend, solange der Anspruch nicht verjährt ist (regelmäßig drei Jahre nach § 195 BGB).

Hilfe durch Beratungseinrichtungen

Wer unsicher ist, muss nicht allein kämpfen. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, die speziell Minijobbern helfen – etwa die Minijob-Zentrale, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) oder auch kirchliche Sozialdienste. Diese Institutionen prüfen Unterlagen, berechnen den Urlaubsanspruch und unterstützen bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Manche Städte bieten sogar kostenlose arbeitsrechtliche Erstberatung an. Eine Betroffene aus München erzählte, dass sie erst durch eine solche Beratung ihre ausstehenden 700 € Urlaubsvergütung erhielt – drei Jahre nach Vertragsende.

Meldung an das Finanzamt oder Zoll

Wenn der Arbeitgeber dauerhaft kein Urlaubsgeld zahlt oder gar Lohnabrechnungen manipuliert, kann das steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll (FKS) ist in solchen Fällen zuständig. Auch das Finanzamt kann eingeschaltet werden, wenn Verdacht auf nicht ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer besteht. Der Staat versteht bei solchen Themen keinen Spaß – denn hinter verweigertem Urlaubsgeld steckt oft ein System der Ausbeutung.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis

Kein Gesamtanspruch aus mehreren Minijobs

Viele glauben, wer zwei Minijobs hat, bekommt einfach doppelt so viel Urlaub. Leider falsch. Jeder Job wird rechtlich getrennt betrachtet, und der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig voneinander. Arbeitest du also bei zwei Arbeitgebern, musst du für jeden Betrieb separat Urlaub beantragen. Das Bundesurlaubsgesetz (§ 1 und § 3 BUrlG) knüpft den Anspruch an das konkrete Arbeitsverhältnis – nicht an die Person. Das verhindert auch Missbrauch, bei dem sich jemand gleichzeitig aus zwei Jobs heraus „freinehmen“ wollte.

Urlaub muss pro Arbeitgeber genommen werden

Urlaub im Minijob ist kein Freibrief, überall gleichzeitig frei zu machen. Wenn du bei zwei Arbeitgebern tätig bist, darfst du den Urlaub aus dem einen Job nicht automatisch im anderen verwenden. Beide müssen unabhängig voneinander genehmigt werden. Das kann organisatorisch schwierig sein, besonders wenn beide Betriebe aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Ein Tipp aus der Praxis: Rechtzeitig planen, transparent kommunizieren – das erspart Ärger auf beiden Seiten.

Koordination und Nachweispflichten

Manchmal verlangen Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber, dass im anderen Minijob kein gleichzeitiger Urlaub genommen wird – vor allem, wenn die Tätigkeiten ähnlich sind. Das soll verhindern, dass Arbeitnehmer den „Urlaub“ nutzen, um beim zweiten Job zu arbeiten. Klingt misstrauisch, ist aber rechtlich zulässig, solange die Anfrage sachlich begründet ist (BAG, Urteil v. 26.06.2001 – 9 AZR 255/00). Ein einfacher Nachweis genügt meist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Gängige Missverständnisse aufklären

„Minijob = kein Urlaub?“

Aufklärung über häufige Fehlinformation

Die wohl hartnäckigste Legende überhaupt: Minijobber hätten keinen Anspruch auf Urlaub. Diese Behauptung hält sich erstaunlich lange, obwohl das Bundesurlaubsgesetz seit 1963 klar das Gegenteil sagt. Es macht keinen Unterschied, ob jemand 40 oder nur 4 Stunden pro Woche arbeitet. Arbeit ist Arbeit – und wer arbeitet, braucht Erholung. Wer seinen Urlaub nicht kennt, verschenkt bares Geld.

Einfluss unseriöser Arbeitgeber

Leider wird diese Unwissenheit von manchen Arbeitgebern bewusst ausgenutzt. Sie hoffen, dass Minijobber sich nicht trauen, nachzufragen oder gar ihre Rechte einzufordern. In Branchen mit hoher Fluktuation, etwa in der Gastronomie oder Reinigung, ist das ein Dauerproblem. Manchmal wird der Urlaub einfach „vergessen“ oder heimlich durch freie Tage ohne Bezahlung ersetzt. Doch das ist nicht großzügig, sondern schlicht rechtswidrig.

Rolle von Gewerkschaften und Beratungsstellen

Zum Glück gibt es Gegenkräfte. Gewerkschaften, die Minijob-Zentrale und auch juristische Beratungsstellen haben in den letzten Jahren viel Aufklärungsarbeit geleistet. Durch Kampagnen wie „Dein Recht im Minijob“ wurde das Bewusstsein gestärkt, dass auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und Schutz vor Diskriminierung haben. Ein schöner Nebeneffekt: Immer mehr Minijobber trauen sich, ihre Rechte einzufordern – und verändern damit langsam die Arbeitskultur in Deutschland.

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Fazit

Urlaub im Minijob ist kein Luxus, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht – und zwar unabhängig von Stundenanzahl oder Vertragsform. Wer seine Rechte kennt, kann nicht nur wertvolle freie Zeit genießen, sondern auch bares Geld sichern. Das Bundesurlaubsgesetz gilt ohne Einschränkung auch für geringfügig Beschäftigte. Trotzdem werden diese Rechte in der Praxis oft übergangen – aus Unwissen, Unsicherheit oder gezielter Irreführung durch Arbeitgeber. Umso wichtiger ist es, sich zu informieren, rechtzeitig zu handeln und im Zweifelsfall Unterstützung zu suchen. Denn: Wer nichts fordert, bekommt auch nichts. Und das wäre in diesem Fall mehr als nur schade – es wäre ein echter Verlust.

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FAQ

Wie viel Urlaub steht mir im Minijob zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Bei Minijobs wird dieser Anspruch anteilig berechnet – je nach tatsächlicher Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Bei 2 Tagen pro Woche ergibt das beispielsweise 8 Urlaubstage im Jahr.

Muss mein Urlaub im Minijob bezahlt werden?

Ja. Der bezahlte Urlaub ist gesetzlich geregelt (§ 1 und § 11 BUrlG). Das Urlaubsentgelt basiert auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Erkrankst du während deines genehmigten Urlaubs, zählen diese Tage nicht als Urlaub – vorausgesetzt, du reichst ein ärztliches Attest fristgerecht ein (§ 9 BUrlG). Diese Tage können später nachgeholt werden.

Kann mein Arbeitgeber den Urlaubsantrag einfach ablehnen?

Nur aus betrieblich zwingenden Gründen (§ 7 BUrlG). Eine Ablehnung ohne sachliche Begründung ist nicht zulässig. Personalmangel allein reicht meist nicht aus.

Darf ich bei mehreren Minijobs meinen Urlaub kombinieren?

Nein. Jeder Minijob zählt als eigenes Arbeitsverhältnis. Der Urlaubsanspruch muss bei jedem Arbeitgeber separat beantragt und genommen werden.

Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich ihn nicht nehme?

Ja – allerdings erst zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG), sofern keine längere Krankheit oder andere triftige Gründe eine Übertragung rechtfertigen. Danach ist der Anspruch verwirkt.

Was tun, wenn der Urlaub nicht bezahlt wurde?

Du solltest schriftlich auf den gesetzlichen Anspruch hinweisen und dem Arbeitgeber eine Frist setzen. Bleibt die Zahlung aus, kannst du Klage beim Arbeitsgericht einreichen oder dich an Beratungsstellen wenden.

Gilt der Urlaubsanspruch auch bei mündlichen Verträgen?

Ja. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag besteht ein Urlaubsanspruch, sofern ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegt. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Dokumentation.

Muss ich Urlaub im Voraus beantragen?

Ja. Eine frühzeitige Planung – idealerweise vier Wochen im Voraus – ist sinnvoll und wird in vielen Betrieben erwartet. Ein Rechtsanspruch auf kurzfristigen Urlaub besteht nicht.

Kann der Urlaub ausgezahlt werden?

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist eine Auszahlung unzulässig.

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